Rechtliche Ausgestaltung entscheidend
In den allermeisten Städten und Gemeinden müssen die Türen des stationären Textil- und Modehandels derzeit geschlossen bleiben. Erlaubt ist dort in der Regel laut neuem Infektionsschutzgesetz nur noch „die Abholung vorbestellter Ware in Ladengeschäften“, das sog. Click & Collect.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es sich dabei um ein Fernabsatzgeschäft gemäß § 312 c Abs. 1 BGB handelt. Dies ist wichtig, da in einem solchen Fall besondere rechtliche Bestimmungen gelten. So muss der Händler dem Verbraucher dann z.B. ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einräumen und ihn vorher entsprechend belehren.
Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist, ob der Kaufvertrag bereits vor der Abholung rechtswirksam geschlossen wurde (Buy & Collect) oder es sich lediglich um eine unverbindliche Reservierung der Ware handelt (Click & Reserve). Im ersten Fall gelten dann für den Händler alle Verpflichtungen eines normalen Online-Geschäftes gemäß Fernabsatzgesetz. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- der Kaufvertrag wurde durch Betätigen eines Bestell-Buttons geschlossen,
- der Kunde hat die Ware bereits bezahlt oder
- der Händler hat den Kauf vorab per Mail bestätigt (Ausnahme: Eingangsbestätigung).
Trotzdem gibt es hier immer noch rechtliche Graubereiche. So hat sich kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 6 U 181/19) mit einem Fall beschäftigt, bei der ein Händler die Möglichkeit einer „verbindlichen Vorbestellung“ der Ware im Internet anbot. Das OLG bewertete dies als Fernabsatzgeschäft, da die AGB mit dem abweichenden Hinweis dem Kunden erst nach dem Absenden der Reservierung bekannt gemacht wurden. Allerdings liegt für diesen und vergleichbare Fälle noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor.
Fazit: In den allermeisten Fällen dürfte es sich beim Click & Collect-Service des Textil- und Modehandels um eine Online-Reservierung handeln. Da der Kunde die Ware bei der Abholung aber in der Regel nicht anprobieren kann, empfiehlt sich dafür die Gewährung einer großzügigen Umtausch- bzw. Rückgabefrist. Um Missbrauch zu unterbinden, sollte man dann allerdings auf der Website und/oder im bzw. am Geschäft darauf hinweisen, dass die Ware lediglich anprobiert werden darf und eine weitergehende Nutzung nicht gestattet ist.