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Black Friday: Abmahnrisiken bestehen weiter

Die vom BGH bestätigte Löschung der Wortmarke Black Friday gilt aktuell nur für das Segment Elektro- und Elektronikwaren sowie einige Werbedienstleistungen. Mode-, Schuh und Lederwarenhändler riskieren nach aktueller Rechtslage weiterhin eine Abmahnung, wenn sie den Begriff verwenden.

 

Es wird erwartet, dass der BGH das Urteil der Vorinstanz am Landgericht Berlin bestätigt, wonach die Löschung auch für andere Handelsbranchen gelten wird. Noch ist dies aber nicht der Fall. Von daher sollten Handelsunternehmen den Begriff Black Friday zur Bewerbung des diesjährigen Schnäppchentages, der am Donnerstag, den 25. November um 19 Uhr startet, vermeiden.

 

Der BTE weist darüber hinaus darauf hin, dass jeder Händler kritisch hinterfragen sollte, ob es angesichts der aktuellen Lieferschwierigkeiten und ggf. teilweisen Warenknappheit sinnvoll ist, bereits Ende November erste Preissignale zu setzen. Aufgrund der nach wie vor schlechten Ertragssituation als Folge des langen Lockdowns und gleichzeitig prognostizierter Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite dürften frühe und breite Reduzierungen in diesem Jahr besonders problematisch sein. Allenfalls gezielte Angebote und Rabatte auf echte Altware oder schlecht laufende Artikel könnten nach Meinung des BTE Ende November betriebswirtschaftlich angeraten sein.

 

Empfehlenswerter sei es, die üblicherweise höhere Frequenz rund um den 26. November zu nutzen, um mit Hilfe origineller Aktionen die Aufmerksamkeit der Passanten auf das eigene Angebot zu lenken, ohne dabei den Preis in den Vordergrund zu stellen.