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BTE-Webinar: Charts zum Lieferkettensorgfaltsgesetz verfügbar

Seit Jahresbeginn gilt für in Deutschland ansässige Großbetriebe das Lieferkettensorgfaltsgesetz. Welche Pflichten ergeben sich hieraus und wie können die betroffenen Unternehmen diese bestmöglich umsetzen? Antworten auf diese Fragen gab ein BTE-Webinar. Die dort gezeigten Charts stehen zum Download zu Verfügung. 

 

Das neue Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) gilt seit dem 1. Januar 2023 nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, ab 2024 müssen auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten den vom LkSG vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten nachkommen. 

 

Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die zu erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen mittelbareren Zulieferer handelt.

Referent des BTE-Webinars mit über 30 Teilnehmenden war Malte Drewes, Berater vom Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte bei der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung, dessen Ausführungen durch Praxis-Insights von Fabian Nendza, Senior Sustainability Manager bei Frilufts Retail Europe/Globetrotter, ergänzt wurde.

  

Zentrale Aussagen:

  • Betroffene Unternehmen müssen ein Risikomanagementsystem installieren. Dazu zählt u.a. die Festlegung von Zuständigkeiten, die Benennung von Ansprechpartnern auf der Website, die Erstellung einer Risikoanalyse, die Installation eines Beschwerdeverfahrens und die Erstellung bzw. Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung. Zudem gibt es Dokumentations- und Berichtspflichten für die Aktivitäten.
  • Maßnahmen müssen angemessen und wirksam sein. Es gibt allerdings keine Garantiepflicht, dass die Maßnahmen tatsächlich erfolgreich sind, sondern nur eine Bemühenspflicht.
  • Als Hilfestellung für Unternehmen wurden bereits einige Handreichungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt. Demnächst erscheint eine weitere Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette.
  • Weitere Hilfen wie den „KMU-Kompass“ oder den „CSR Risiko-Check“ bietet die Agentur für Wirtschaft & Entwicklung auf ihrer Website. 

Unter diesem Link stehen die Charts der Präsentation zum Download bereit. 

 

Wichtig: Kommen Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nach, können u.a. Bußgelder von bis zu acht Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden. 

 

Auch wenn das LkSG zunächst nur für große Unternehmen gilt, empfiehlt der BTE auch Mittelständlern, sich rechtzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen, da weitere Verschärfungen nicht auszuschließen sind und die noch nicht verabschiedete europäische Sorgfaltspflichtenrichtlinie ggf. auch kleinere Unternehmen in die Verantwortung nimmt und dabei den Blick auf die gesamte Wertschöpfungskette (z.B. auch Entsorgung) richtet.