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ZFO-Sonntagsöffnung: BTE bittet um finanzielle Unterstützung für neues Gutachten  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

v.l. Steffen Jost und Rolf Pangels

BTE-Ehrenpräsident Steffen Jost (Modehaus Jost, Grünstadt), der mehrere Modehäuser u.a. in der Südpfalz betreibt, klagt bereits seit dem Jahr 2020 mit finanzieller und sachinhaltlicher Unterstützung des BTE gegen einen Store innerhalb des Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO). Denn dort dürfen die Geschäfte aufgrund einer älteren rheinland-pfälzischen Sonderregelung ohne einen jeweils konkreten Anlassbezug primär aufgrund der Nähe zum Flugplatz Zweibrücken „automatisch“ jährlich an 16 Sonntagen öffnen. Und das, obwohl der Linienflugverkehr dort, der seinerzeit als maßgeblich Vorrausetzung für besagte Sonderregelung galt, schon seit Jahren eingestellt ist!    

 

Dagegen ist dem stationären Einzelhandel in Rheinland-Pfalz und in der Region rund um das Outlet eine Öffnung nur an bis zu vier Sonntagen erlaubt. Und auch nur dann, wenn ein konkreter Anlass - bürokratisch aufwendig - nachgewiesen wird. Der Anteil der Sonntagsöffnungen am Gesamtumsatz des ZFO ist nach BTE-Berechnungen mit 30 bis 35 Millionen € (brutto) signifikant.  

 

In den beiden Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht und dem OLG Zweibrücken war Jost jeweils unterlegen. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hatte im Juli 2023 jedoch ein Urteil des OLG Zweibrücken von August 2022 aufgehoben und an es zurückverwiesen. Der BGH stellte fest, dass es bei der Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen im ZFO entgegen der seinerzeitigen Annahme des OLG sehr wohl relevant ist, dass am Flugplatz Zweibrücken seit dem Jahr 2014 kein kommerzieller Linienflugverkehr mehr stattfindet. Veränderten sich die maßgeblichen Umstände, müssten Verordnungen auch überprüft werden.  

 

Obwohl bereits zwei Gutachten zur räumlichen Wettbewerbssituation und Spürbarkeit bzw. Beeinträchtigung des ZFO auf andere Einzelhändler im Einzugsbereich vorliegen, verlangt das OLG Zweibrücken nunmehr abermals ein Gutachten zu diesen beiden Themenkomplexen. Hierdurch entstehen abermals Kosten, die vom Kläger (Jost) zu tragen sind. Zusätzliche weitere Ausgaben, z.B. für Anwälte und ggf. sogar eine weitere Verhandlung beim BGH, sind zu erwarten. In Anbetracht der bereits entstandenen Kosten im sechsstelligen Bereich bittet der BTE um finanzielle Unterstützung durch den Textil-, Schuh- und Lederwarenhandel und gerne auch anderen betroffenen Branchen. 

 

“Wir würden uns sehr freuen, wenn sich zur weiteren Finanzierung des Prozesses Unterstützer finden. Schließlich haben sowohl Steffen Jost als Unternehmen als auch der BTE als Branchenverband in der Sache für die Interessen vieler Händler in der Region gekämpft“, betont BTE-Hauptgeschäftsführer Rolf Pangels. Der Ausgang des Verfahrens könnte auch grundsätzlich weitreichende Bedeutung für die Bewertung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von erweiterten Ladenöffnungszeiten anderer FOCs in Deutschland haben.    

 

Alle Unternehmen, die den BTE bzw. Steffen Jost bei seinem Engagement gegen die nicht mehr sachgerechte Sonntagsöffnung im ZFO unterstützen möchten, können einen selbst festgelegten Betrag auf das Konto des BTE e.V. bei der Kreissparkasse Köln, IBAN DE73 3705 0299 0000 0253 86, Kennwort „Sonntagsöffnung ZFO“ (unbedingt angeben!) überweisen.

 

Der Einzahlungsbeleg sollte als Nachweis beim Finanzamt ausreichen, der BTE bestätigt zusätzlich aber gerne die finanzielle Unterstützung.

Der BTE versichert, dass die Gelder ausschließlich zur Finanzierung des Gutachtens bzw. des weiteren Prozesse verwendet werden. Sollten wider Erwarten die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, werden die überschüssigen Gelder für die Branchenarbeit des BTE verwendet. Für Rückfragen steht BTE-Hauptgeschäftsführer Rolf Pangels gerne zur Verfügung unter Tel. 0171 1537337, E-Mail pangels@bte.de.