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Überbrückungshilfe: Teilwertabschläge stichhaltig begründen!

Bis zum 30. Juni 2023 muss die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe eingereicht werden. Um Diskussionen mit den Finanzbehörden über die Anrechenbarkeit der Abschreibungen als Fixkosten zu vermeiden, sollten die Teilwertabschläge gut begründet sein. Eine BTE-Fachpublikation liefert wertvolle Argumente. 

 

Während sich die ersten Unternehmen bereits mit der Warenbewertung für den Jahresabschluss 2022 beschäftigen, arbeiten andere noch an der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe. Diese muss bekanntlich bis 30. Juni 2023 eingereicht werden, in begründeten Einzelfällen ist eine Verlängerung bis Ende 2023 möglich. Wird die Frist versäumt, müssen die Hilfen zurückgezahlt werden, warnt der BTE.

Sowohl beim normalen Jahresabschluss als auch bei der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe stellt sich gleichermaßen die Frage nach einer angemessenen Warenbewertung und deren stichhaltiger Begründung. Grundsätzlich beruhen Konflikte zwischen Einzelhändlern und Finanzämtern darauf, dass eine niedrige Bewertung des aktuellen Warenbestandes zu einer vorübergehenden Schmälerung des Gewinns und somit auch der Steuerlast führt. Aktuell kommt ggf. noch die Frage hinzu, inwieweit auch die Höhe der Überbrückungshilfe für Warenverluste angemessen war.

  

In der aktuellen BTE-Publikation ‚Warenbewertung und Teilwert-Abschreibung im Outfit-Handel‘ geben die Autoren Peter Anklam und Ulf Heitmann wertvolle Tipps, wie Diskussionen mit den Finanzbehörden vermieden werden können. Diese beruhen vor allem darauf, so Anklam, dass die Finanzbeamten nicht nachvollziehen können, dass der Wertverlust von sehr vielen Faktoren abhängt, die sich von Saison zu Saison ändern und immer wieder neu gewichtet werden müssten. „Die Finanzbeamten arbeiten zur Vereinfachung mit Zahlenkorridoren. Händler sind gut beraten, diese zu hinterfragen und mit gut vorbereiteten Argumenten zu widerlegen.“

  

In der 84-seitigen BTE-Publikation wird anhand konkreter Beispiele und in leicht verständlicher Form aufgezeigt, wie Abschreibungen je nach Zeitpunkt, Warenart, Standort, Marke und anderen relevanten Kriterien optimalerweise angesetzt werden sollten. „Hieraus ergeben sich überzeugende Argumentationshilfen, mit denen sich die angesetzten Teilwertabschreibungen gegenüber den Betriebsprüfern durchsetzen lassen“, ist Anklam überzeugt und macht zugleich deutlich, welche Auswirkungen zu hoch angesetzte TWAs auf Dauer auf den Gewinn und die Steuerlast haben. „Dies kann z.B. zu einem Bumerang-Effekt führen“.

  

Ein Musterbrief an das Finanzamt mit konkreten Empfehlungen zur realistischen Höhe von Teilwertabschlägen für einzelne Artikel der Outfitbranche – mit und ohne Berücksichtigung eines Corona-Effektes – rundet die Publikation ab.

 

Hinweis: Der Titel aus der Fachreihe BTE-Praxiswissen kann im BTE-Webshop bestellt werden. EHV-Mitglieder erhalten unter Angabe ihrer EHV-Mitgliedsnummer einen Nachlass in Höhe von 20 Prozent.