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Beschaffung: Lieferkettensorgfaltsgesetz tritt in Kraft

Unter welchen Arbeits- und Produktionsbedingungen wurden die im Ausland beschafften Produkte hergestellt? Mit dieser Frage müssen sich in Deutschland ansässige Großunternehmen ab dem 1. Januar 2023 intensiv beschäftigen und ihre Sorgfaltspflicht dokumentieren. 

 

Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die zu erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen mittelbareren Zulieferer handelt.

 

Das neue Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) gilt zunächst nur für Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland, die mehr als 3.000 Mitarbeitende beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 müssen auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden den vom LkSG vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten nachkommen.

Dies sind im Einzelnen:  

- Einrichtung eines Risikomanagements in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten, etwa

- die Bestimmung eines Verantwortlichen für die Überwachung des Risikomanagements;

- Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen;

- Verankerung von Präventionsmaßnahmen, darunter die

- Abgabe einer Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie;

- Ergreifung von Abhilfemaßnahmen;

- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

- Dokumentation und Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

 

Die betroffenen Unternehmen müssen den zu erstellenden Bericht auf ihrer Internetseite veröffentlichen und auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen.

  

Um Unternehmen bei der Ausübung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht zu unterstützen, hat die Bundesregierung auf www.wirtschaft-menschenrechte.de

 

verschiedene Umsetzungshilfen zusammengestellt, die erforderliches Know-how an die Hand geben und bei konkreten Herausforderungen Hilfestellungen bieten. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert. 

 

Außerdem hat das BAFA auf seiner Website unter der Rubrik Lieferketten verschiedene Informationsangebote zusammengestellt. Darunter sind z.B. ein Fragenkatalog zur Berichterstattung sowie eine Handreichung zur Risikoanalyse. Eine gute Orientierung bietet auch der Sorgfalts-Kompass der Agentur für Wirtschaft & Entwicklung. 

 

Zur Klarstellung: Alle betroffenen Unternehmen müssen regelmäßig einen Bericht über die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Der Bericht generiert sich aus den Antworten in einem strukturierten Fragebogen. Ab Januar 2023 wird beim BAFA ein elektronisches Portal für die Berichte zur Verfügung stehen. 

 

Das BAFA hat den Fragebogen schon veröffentlicht, so dass sich die Unternehmen bereits jetzt mit dessen Inhalt auseinandersetzen können. Damit lässt sich überprüfen, inwieweit bereits alle Informationen für einen vollständigen Bericht vorliegen. Der Fragenkatalog enthält offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice). Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des später auszufüllenden Fragebogens sowie die Veröffentlichung des daraus generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens kommen die Unternehmen ihrer Berichtspflicht im Rahmen des Gesetzes nach.

 

Wichtig: Kommen Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nach, können u.a. Bußgelder von bis zu acht Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden. 

 

Auch wenn das LkSG zunächst nur für große Unternehmen gilt, empfiehlt der BTE auch Mittelständlern, sich rechtzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen, da weitere Verschärfungen nicht auszuschließen sind und die noch nicht verabschiedete europäische Sorgfaltspflichtenrichtlinie ggf. auch kleinere Unternehmen in die Verantwortung nimmt und dabei den Blick auf die gesamte Wertschöpfungskette (z.B. auch Entsorgung) richtet. 

 

HDE und BTE fordern mit Nachdruck eine einheitliche europäische Regelung. In einem gemeinsamen europäischen Markt darf es keine unterschiedlichen Regelungen geben, die deutsche Unternehmen benachteiligen!