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Preiswerbung: Neue Verordnung schafft mehr Transparenz

Ab Ende Mai ist die Werbung mit unechten Preissenkungen (Schaukelpreise) verboten. Mit einer überarbeiteten Preisangabenverordnung (PAngV), die auf einer EU-Richtlinie basiert, sollen die Verbraucher wirksamer vor irreführender Preiswerbung im Handel geschützt werden.

  

So werden die Unternehmen durch die neuen Vorschriften verpflichtet, bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung als „Referenzpreis“ den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung für den Artikel galt (§ 11 Abs. 1). Die neue PAngV tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.

 

Positiv für den Textil-, Schuh- und Lederwarenhandel: Bei schrittweisen Preisermäßigungen (ohne zwischenzeitliche Preiserhöhungen), wie sie bei modischen Sortimenten zum Saisonende üblich sind, kann als Referenzpreis gemäß § 11 Abs. 2 der Preis vor Beginn der schrittweisen Reduzierungen angegeben werden.

Weiterhin wichtig, wenn auch nicht neu: Wird mit Preisherabsetzungen geworben (z.B. bis zu 50 Prozent reduziert), muss grundsätzlich auch der neue, reduzierte Gesamtpreis angegeben werden. Dies gilt aber nicht bei generellen Preisermäßigungen, soweit diese nach Kalendertagen zeitlich begrenzt und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 PAngV) – also z.B. im Schlussverkauf. Dann müssen keine neuen Gesamtpreise ausgezeichnet werden, der Rabatt kann an der Kasse vom ausgezeichneten (alten) Gesamtpreis abgezogen werden. 

 

Preisermäßigungen liegen auch dann vor, wenn ein entsprechender Eindruck erweckt wird, z.B. durch Begriffe wie ‚Schlussverkauf(spreis)‘, ‚Sonderangebot‘ oder ‚Black Friday-Angebot‘. Nicht betroffen sind dagegen allgemeine Preisaussagen oder die Bekanntgabe eines ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises und ohne Hinweis auf eine Preisermäßigung. Die Neuregelung gilt also nicht für die Bekanntmachung (niedriger) Preise (z. B. ‚Dauerniedrigpreis‘), soweit kein Vergleich mit dem ursprünglichen Preis erfolgt. Auch die Herausstellung eines Preises (z.B. in roter Schrift, großen Ziffern oder mit entsprechender verbaler Einbettung) unterfällt damit als allgemeine Preisaussage nicht der neuen Regelung und löst keine Pflichten zur Referenzpreisauszeichnung gemäß § 11 Abs. 1 aus. 

 

Weitere für den Textil-, Schuh- und Lederwarenhandel relevante Details der neuen Preisangabenverordnung (PAngV):  

  • Der Vergleich zu den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers oder von Wettbewerbern ist auch ohne Angabe des Referenzpreises möglich.
  • Für den Verkauf von Waren über verschiedene Verkaufsstellen (Filialen) oder Vertriebskanäle (online/stationär) ist bei der Ermittlung des Referenzpreises auf den niedrigsten Preis abzustellen, welcher in dem betreffenden Vertriebskanal oder in der betreffenden Verkaufsstelle innerhalb der letzten 30 Tage angewandt wurde. 
  • Bei der Präsentation von Waren im Schaufenster muss grundsätzlich wieder eine Preisauszeichnung vorgenommen werden (§ 10 Abs. 1 S. 2). Ausnahmen gelten nur, soweit die Warenpräsentation kein Angebot darstellt, weil z.B. der Preis aufgrund einer notwendigen individuellen Anpassung noch nicht feststeht.

Fazit: Die Auswirkungen der neuen Regelungen sind für den Textil-, Schuh- und Lederwarenhandel bisher überschaubar. Allerdings gibt es noch einzelne offene Rechtsfragen bzw. Graubereiche, die über die Rechtsprechung geklärt bzw. präzisiert werden müssen.