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Sonntagsöffnung Outlet Zweibrücken: Neues Gutachten erforderlich

Das OLG Zweibrücken will erneut prüfen lassen, welche Auswirkungen die 16 verkaufsoffenen Sonntage des Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) auf den Einzelhandel im Einzugsgebiet haben. Da dieses mit erheblichen Kosten verbunden sein wird, bittet der BTE die Branche um Unterstützung zur Finanzierung dieses Gutachtens.

 

Nachdem der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe im Juli 2023 ein Urteil des OLG Zweibrücken von August 2022 aufgehoben und an es zurückverwiesen hatte, verlangt das OLG Zweibrücken nun ein weiteres Gutachten. Und dies obwohl bereits zwei Gutachten zur räumlichen Wettbewerbssituation und Spürbarkeit bzw. Beeinträchtigung des Fashion Outlet in Zweibrücken auf andere Einzelhändler im Einzugsbereich vorliegen. Um Kläger Steffen Jost, BTE-Ehrenpräsident und Inhaber von fünf Modegeschäften in der Region, die Beauftragung dieses Gutachtens zu ermöglichen, bittet der BTE den Textil-, Schuh- und Lederwarenhandel und gerne auch andere betroffene Branchen um finanzielle Unterstützung. 

 

Alle Unternehmen, die den BTE bzw. Steffen Jost bei seinem Kampf gegen die nicht mehr sachgerechte Sonntagsöffnung im ZFO unterstützen möchten, können einen selbst festgelegten Betrag auf das Konto des BTE e.V. bei der Kreissparkasse Köln, IBAN DE73 3705 0299 0000 0253 86 unter dem Kennwort ‚Sonntagsöffnung ZFO‘ überweisen. „In Anbetracht der bereits entstandenen, sehr hohen Kosten im sechsstelligen Bereich und den weiteren zu erwartenden finanziellen Belastungen, würden wir uns freuen, wenn sich die Branche solidarisch zeigt“, so BTE-Hauptgeschäftsführer Rolf Pangels. Der Ausgang des Verfahrens könnte auch grundsätzlich weitreichende Bedeutung für die Bewertung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von erweiterten Ladenöffnungszeiten anderer FOCs in Deutschland haben, so Pangels weiter. 

 

Der BTE versichert, dass die Gelder ausschließlich zur Finanzierung des Gutachtens bzw. des weiteren Prozesses verwendet werden. Sollten wider Erwarten die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, werden die überschüssigen Gelder für die Branchenarbeit des BTE verwendet. Für Rückfragen steht BTE-Hauptgeschäftsführer Rolf Pangels gerne zur Verfügung unter Tel. 0171 1537337, E-Mail pangels@bte.de

 

Hintergrund: BTE-Ehrenpräsident Steffen Jost klagt seit 2020 mit finanzieller und sachinhaltlicher Unterstützung des BTE gegen einen Store innerhalb des Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO). Denn dort dürfen die Geschäfte ohne konkreten Anlassbezug an 16 Sonntagen im Jahr öffnen. Diese ältere rheinland-pfälzische Sonderregelung wurde primär aufgrund der Nähe zum Flughafen Zweibrücken erteilt und hat noch Gültigkeit, obwohl dort der Linienverkehr bereits seit 2014 eingestellt ist. Dagegen ist dem stationären Einzelhandel in Rheinland-Pfalz und in der Region rund um das Outlet eine Öffnung nur an bis zu vier Sonntagen erlaubt. Und auch nur dann, wenn - bürokratisch aufwändig - ein konkreter Anlass nachgewiesen wird. 

 

In den beiden Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht und dem OLG Zweibrücken war Jost jeweils unterlegen. Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hatte im Juli 2023 jedoch ein Urteil des OLG Zweibrücken von August 2022 aufgehoben und an es zurückverwiesen. Der BGH stellte fest, dass es bei der Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen im ZFO entgegen der seinerzeitigen Annahme des OLG sehr wohl relevant sei, dass am Flugplatz Zweibrücken kein kommerzieller Linienflugverkehr mehr stattfindet. Veränderten sich die maßgeblichen Umstände, müssten Verordnungen auch überprüft werden. Eine Verordnung könne sodann rechtswidrig werden, wenn sich die maßgeblichen Umstände ändern, heißt es in der Begründung des BGH.

 

Der Anteil der Sonntagsöffnungen am Gesamtumsatz des ZFO ist nach BTE-Berechnungen mit 30 bis 35 Millionen Euro (brutto) signifikant. Es resultieren etwa 15 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des ZFO aus den zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntagen. „Bricht man den Umsatzentzug allein durch die Sonntagsöffnungen auf das Einzugsgebiet herunter, ergeben sich spürbare negative Auswirkungen für den Einzelhandel im Einzugsgebiet“, ist Rolf Pangels überzeugt.