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Neues Gewährleistungsrecht seit 1. Januar

Zum 1. Januar 2022 ist das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Inhalten und anderer Aspekte des Kaufvertrages“ in Kraft getreten. Grundlage ist eine neue EU-Warenkaufrichtlinie (EU 2019/771), wobei dank intensiver Bemühungen u.a. des HDE Handelsverband Deutschland vom deutschen Gesetzgeber auf eine - in der EU-Richtlinie als Option enthaltene und in einigen EU-Ländern bereits umgesetzte – Verlängerung der Gewährleistungsfrist verzichtet wurde. Dies ist ein großer Erfolg, von dem der gesamte deutsche Einzelhandel profitiert!

 

Seit Anfang Januar 2022 gelten damit einige neue Vorschriften im Gewährleistungsrecht, die Textil-, Schuh- und Lederwarenhändler unbedingt berücksichtigen sollten – z.B. in eigenen Geschäftsbedingungen (AGB) oder ggf. für den Online-Shop. Die wichtigsten Änderungen:

  • Ob ein Produkt mangelhaft ist, richtet sich nicht mehr vorrangig nach der vereinbarten Beschaffenheit, sondern auch nach der objektiven Beschaffenheit.
  • Die Verjährungsfrist bleibt zwar unverändert bei zwei Jahren, es werden aber zwei sog. Ablaufhemmnisse eingeführt. Zum einen endet die Gewährleistungsfrist danach frühestens vier Monate, nachdem sich der Mangel innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist gezeigt hat. Zum anderen endet nach einer Nachbesserung die Gewährleistung frühestens zwei Monate, nachdem der Verbraucher die ausgetauschte oder reparierte Ware zurückerhalten hat.
  • Die Frist, in der vermutet wird, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat (Beweislastumkehr), wird von sechs Monate auf ein Jahr verdoppelt.
  • Die Bedingungen für einen Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer werden erleichtert.
  • Beim Lieferantenregress entfällt eine zeitliche Beschränkung auf fünf Jahre nach Lieferung an den Händler.
  • Die formellen Anforderungen an die Verkürzung der Gewährleistungsfristen bei gebrauchter Ware auf ein Jahr werden höher.

Besonders bedeutsam dürfte die Erweiterung des Sachmangelbegriffs auf „objektive Anforderungen“ sein. Dafür muss die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignen (Abs. 3 Nr.1) und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann (Abs. 3 Nr. 2). Üblichkeit und Erwartung des Käufers hängen dabei auch von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Lieferanten ab, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett.

 

Weiterhin wichtig ist die Gesetzesänderung z.B. bei Verkauf von B-Ware. Bislang reichte eine einfache Vereinbarung über die abweichende Beschaffenheit der Sache aus. Seit 1. Januar 2022 muss der Kunde eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, ein Hinweis an der Ware reicht also nicht mehr aus.

 

Hinweis: Der HDE hat ein 16-seitiges Merkblatt mit Erläuterungen zu den neuen Regelungen erstellt, das Mitglieder im Einzelhandelsverband über die Website www.hde.de (Log-in erforderlich) oder über ihren Einzelhandelsverband abrufen können. Außerdem sind dort aktualisierte Muster-AGB für den Onlinehandel verfügbar. Zudem führt der BTE am 9. Februar speziell für den Textil- und Schuhhandel das Webinar „Reklamationsmanagement mit dem Endverbraucher – Neue Verbraucherrechte in 2022“ durch. Referent ist Rechtsanwalt Thomas Lange, Geschäftsführer von GermanFashion. Weitere Informationen finden Sie hier.