Die am 31. März endende Frist für die Schlussabrechnung bereitet vielen Mode- und Schuheinzelhändlern große Sorgen, weil vieles nach wie vor unklar ist. Insbesondere die Warenwertabschreibung ist umstritten. In einem gut besuchten BTE-Webinar gaben Experten wertvolle Tipps.
Wie groß das Interesse im Mode- und Schuhhandel an diesem Thema ist, zeigen die über 100 Teilnehmer an dem Webinar, das der BTE Mitte Februar in Kooperation mit der Unternehmensberatung fashionconsult angeboten hatte. Die Referenten Alexander Kipp (fashionconsult) und Wirtschaftsprüfer Frank Güntgen (DHPG Köln) skizzierten die wichtigsten Problemstellungen und zeigten konkrete Handlungsoptionen auf. Hier einige zentrale Aussagen der Experten (ohne Gewähr):
- Generell gilt, dass Abschriften nur auf Saisonware angesetzt werden können, deren Wert dauerhaft gemindert ist. D.h. Artikel, die keiner dauerhaften Wertminderung unterliegen (z.B. NOS- und Standardware, die saisonunabhängig angeboten wird), sind nicht förderfähig. Expertentipp: Weniger ist mehr. Da eine Saldierung vorgeschrieben ist, sollte erwogen werden, Warenbereiche ohne nennenswerte Wertminderungen aus der Betrachtung auszuschließen.
- Laut FAQ kann der Antragstellende den Kumulationszeitraum für die Saldierung frei wählen. Der Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung bis zu den festgesetzten Stichtagen (30.6.21 und 31.12.21) erfolgt, hat wesentlichen Einfluss auf die Förderung, da positive Deckungsbeiträge in die Berechnung einfließen. Expertentipp: Ggf. sollte der Kumulationszeitraum für die Saldierung stark verkürzt werden, um so positive Deckungsbeiträge möglichst gering zu halten. Wurde Ware gespendet, so muss der Zeitraum aber so weit gefasst werden, dass die Spende in der Kumulation berücksichtigt wird.
- Einige Unternehmen konnten während der Lockdowns mit neu gestarteten Online-Aktivitäten Umsätze auf niedrigem Niveau realisieren. Expertentipp: Abhängig vom Einzelfall können Umsätze über Plattformen (z.B. Amazon oder Zalando) eine separate Betriebsstätte darstellen. Diese darf gemäß FAQ als strukturelle Änderung berücksichtigt werden und kann zu höheren Erstattungssätzen führen. Dieser Betriebsstätte zugeordnete Kosten fallen dann allerdings nicht unter die Fixkostenerstattung.
- Expertentipp: Alle Abschreibungen sollten gut dokumentiert und begründet werden. Da es widersprüchliche Aussagen in den FAQ gibt, sollte man die eigene Bewertung mit der entsprechenden Formulierung aus den FAQ begründen. Das gelte auch für Widersprüche oder Klagen gegen erfolgte (negative) Bescheide.
Der BTE weist daraufhin, dass sich in den letzten Wochen viele Textil- und Schuhhändler gemeldet haben, die große Probleme mit den Bewilligungsstellen haben, da die FAQ anders ausgelegt werden als in der Antragsphase. So wurden z.B. Warenwertabschreibungen abgelehnt mit der Begründung, dass kein Änderungsantrag gestellt wurde, obwohl dies den FAQ zufolge nicht vorgeschrieben ist. In einem anderen Fall musste der Antragsteller mühsam die Bestelldaten für die Waren nachweisen. Da diese im WWS nicht hinterlegt sind, sei dies mit einem unverhältnismäßigen Rechercheaufwand verbunden gewesen.