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Hinweisgeberformular: Auch für kleinere Unternehmen Pflicht

Seit Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft und galt zunächst für größere Unternehmen. Ab dem 17. Dezember müssen auch Händler mit mehr als 49 Mitarbeitenden eine Meldemöglichkeit anbieten, über die Hinweisgeber auf Verstöße gegen geltendes Recht aufmerksam machen können.

 

Auf den Webseiten von Unternehmen wie Breuninger und L+T ist der Link schon zu finden: Ganz unten im Footer, in dem auch das Impressum und Kontaktmöglichkeiten platziert sind, gibt es ein Hinweisgeberformular. Es kann von Personen genutzt werden, die vertraulich auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder auch Unternehmensgrundsätze hinweisen möchten. Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten sind seit dem Inkrafttreten des HinweisgeberschutzG am 2. Juli 2023 dazu verpflichtet, eine Meldemöglichkeit für Whistleblower einzurichten. 

 

Ab dem 17. Dezember gilt das Gesetz, mit dem eine EU-Richtlinie umgesetzt wurde, auch für Unternehmen mit mehr als 49 Mitarbeitenden. Auch wenn nicht sofort mit Sanktionen zu rechnen ist, können bei Nichtbeachtung Bußgelder drohen, warnt Dr. Christian Freckem. Der Rechtsexperte und stellvertretener Vorstand bei der Katag AG rät mittelständischen Unternehmen, aktiv zu werden. Ähnlich sieht es auch Jan-Martin Hinck, Rechtsanwalt beim Handelsverband Hannover. „Arbeitgeber, die diese Vorschrift missachten, machen sich angreifbar. Dies kann von unzufriedenen oder ehemaligen Mitarbeitenden ausgenutzt und als Druckmittel verwendet werden.“ 

 

Ziel des Gesetzes sei es, Hinweisgeber, die unrechtmäßiges Verhalten anzeigen möchten, vor Repressalien zu schützen. Beispiele für solche Verstöße gibt es viele: Mobbing, sexuelle Belästigung, private Nutzung eines vom Arbeitgeber bezahlten Screens, Mitarbeiterdiebstahl, Bestechlichkeit, Nichtbeachtung von Compliance-Regeln. 

 

Dabei gilt Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass etwa zwischen einer Abmahnung oder Kündigung und einer vorherigen Meldung durch diesen Mitarbeitenden keinerlei Verbindung besteht. 

 

Das Gesetz verpflichtet die Unternehmen zum Einrichten einer internen Meldestelle, die verschiedene Vorschriften erfüllen muss. So muss z.B. der vertrauliche Umgang mit der Meldung gesichert sein und es muss gewährleistet sein, dass der Hinweis geprüft und innerhalb festgelegter Fristen Maßnahmen eingeleitet werden.

 

Auslagerung auf externe Dienstleister möglich 

 

Unternehmen müssen die interne Meldestelle nicht selbst betreiben, sondern können auch Dritte beauftragen. Die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen kann auf externe Anbieter von Meldeplattformen ausgelagert werden. 

 

Da es große Preisunterschiede bei den verschiedenen Anbietern wie z.B. Rechtsanwaltskanzleien, IT-Unternehmen und Datenschutzbeauftragten gibt, lohnt sich eine sorgfältige Auswahl. Mitglieder im Einzelhandelsverband sollten bei ihrem Verband nachfragen. Der Handelsverband Hannover bietet seinen Mitgliedsunternehmen z.B. eine solche Dienstleistung an und hat auf seiner Website Informationen zu dem Thema zusammengestellt. Informativ ist auch die themenspezifische Landingpage der Unternehmensberatung Katag Consulting, die ebenfalls eine Meldeplattform anbietet.