Seit dem 1. August 2022 gilt ein reformiertes Nachweisgesetz. Die Arbeitgeber müssen bei Abschluss eines Arbeitsvertrags detaillierter als bisher die Arbeitsbedingungen konkretisieren, schriftlich dokumentieren und dem Arbeitnehmer in Schriftform übergeben.
Mit der Reformierung des NachweisG wurde die EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152) in deutsches Recht umgesetzt. Das NachweisG regelt, dass der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer binnen eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen hat.
Seit dem 1. August 2022 müssen zusätzlich zu den bisher schon geltenden Nachweispflichten folgende Informationen schriftlich festgehalten und dem Arbeitnehmer übergeben werden:
- bei Befristung: konkretes Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- falls zutreffend: Hinweis auf Möglichkeit zur freien Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
- sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
- Vergütung von Überstunden
- für alle Entgeltbestandteile, deren Fälligkeit, sowie die Art der Auszahlung
- die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
- sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- falls eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zugesagt ist: der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist
- das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Die Vorschriften gelten für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. August 2022 geschlossen werden. Bei Nichteinhaltung können Geldbußen drohen.
Alle Unternehmen, die Mitglied in einem Einzelhandelsverband sind, können sich bei ihrem zuständigen Verband weitere Informationen einholen.