BTE-Präsident Steffen Jost klagt mit Unterstützung des BTE gegen die ausgedehnten Öffnungszeiten des FOC Zweibrücken an Sonntagen. Aufgrund einer rheinland-pfälzischen Sonderregelung darf es jährlich an 16 Sonntagen öffnen. An allen anderen Standorten sind mit konkretem Anlassbezug dagegen nur maximal vier Sonntage erlaubt.
Diese massive Ungleichbehandlung sei für den betroffenen Einzelhandel wettbewerbsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, so BTE-Präsident Steffen Jost, der in Rheinland-Pfalz vier und in Baden-Württemberg eine Filiale betreibt.
Der Anteil der Sonntagsöffnungen am Gesamtumsatz des FOC in Zweibrücken ist nach BTE-Berechnungen mit 30 bis 35 Millionen Euro (brutto) signifikant. Damit resultieren etwa 15 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des FOC Zweibrücken aus den zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntagen. Bricht man den Umsatzentzug allein durch die Sonntagsöffnungen auf das Einzugsgebiet herunter, ergeben sich spürbare negative Auswirkungen für den dort ansässigen Einzelhandel.
Viele innerstädtische Modeeinzelhändler im Einzugsgebiet kämpfen gerade vor dem Hintergrund der langanhaltenden Auswirkungen der Coronapandemie nach wie vor ums Überleben. Die „großzügigen“ Sonntagsöffnungsmöglichkeiten des FOC Zweibrücken und auch dessen aktuellen Flächenerweiterungspläne würden von ihnen als Schlag ins Gesicht empfunden. Vor allem angesichts der Bemühungen vieler Handelsunternehmen und anderer Innenstadtakteure, die Cities wieder attraktiver zu gestalten und deren Anziehungskraft zu erhöhen.
Für die Modehändler sei nicht nachvollziehbar, wenn auf der einen Seite aktuell große Fördertöpfe und Programme zur Entwicklung der Innenstädte vom Land Rheinland-Pfalz bereitgestellt werden und andererseits durch die Unterstützung außerstädtisch gelegener FOCs Kundenströme und Umsätze aus den Cities herausgelenkt würden.
Die von der rheinland-pfälzischen Landesregierung in einer Verordnung ausgesprochene Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnungen ist nach Ansicht des BTE aus folgenden Gründen rechtswidrig:
- Da der Linienflugverkehr am Flughafen Zweibrücken eingestellt wurde, liegen die nach den Maßstäben des allgemeinen Verwaltungsrechts erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für die
Zulässigkeit der erweiterten Sonntagsöffnungen nicht mehr vor.
- Die Gestaltung der erweiterten Sonntagsöffnungen widerspricht der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz, die den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage schützt, und bei deren
Auslegung die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten hohen Anforderungen an einen solchen Schutz zu berücksichtigen sind.
- Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnungen des FOC Zweibrücken ist zudem willkürlich und daher mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgebots des Grundgesetzes
unvereinbar.
- Auf die Gestaltung der erweiterten Sonntagsöffnungen ist die EU-Dienstleistungsrichtlinie anwendbar. Es ist zweifelhaft, dass die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnungen deren Anforderung genügt.
Aktuell geht das Verfahren beim Oberlandesgericht Zweibrücken in die zweite Instanz.