BTE, BDSE und BLE haben Ende 2020 ein kompaktes zweiseitiges Info-Blatt mit zentralen Daten der drei Branchen erstellt. Ein Auszug:
Das Info-Blatt wurde den Einzelhandelsverbänden bereits zu Verfügung gestellt. Mitglieder im Einzelhandelsverband können es bei BTE-Hauptgeschäftsführer Rolf Pangels anfordern. Kontakt: pangels@bte.de.
Informationen darüber, wie das Internet von Unternehmen des Textil-, Schuh- und Lederwareneinzelhandels genutzt werden kann, enthalten die BTE-Praxiswissen-Titel „Erfolgreicher Einsatz von Social Media im Modehandel“, „Aufbau eines Fashion-Online-Shops“, „Multichanneling im Modehandel“ und „Online-Marketing im Modehandel“.
Im Auftrag des BTE veröffentlicht das Institut des Deutschen Textileinzelhandels GmbH (ITE) regelmäßig Informationen über den gesamten deutschen Textileinzelhandel und unterhält ein umfangreiches Verlagsprogramm zu folgenden Themen:
Darüber hinaus betreibt das ITE das BTE Clearing-Center für den elektronischen Datenaustausch (EDI) zwischen Handel und Industrie und ist Herausgeber u.a. des Fachmagazins BTE marketing berater.
ITE GmbH, Weinsbergstr. 190, 50825 Köln
Tel.: 0221 921509-0, Fax: 0221 921509-10
Seit der Liberalisierung des Wettbewerbsrechts Mitte 2004 sind die sog. Sonderveranstaltungen nicht mehr ausdrücklich reglementiert. Räumungsverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Schlussverkäufe lassen sich damit zu jedem gegebenen Anlass und ohne irgendwelche Anmeldung durchführen.
Eine wichtige wettbewerbsrechtliche Grenze bildet aber das Verbot der Irreführung. Darunter fällt auch das ausdrückliche Verbot von Mondpreisen. Unzulässig sein dürften ferner unechte Räumungsverkäufe oder falsche Geburtstage, wobei vor allem Grenzfälle durch die Gerichte geklärt werden müssen.
Weitere Hinweise zu diesem Thema finden sich in der BTE-Fachdokumentationen "Altware erfolgreich abschleusen".
Hilfestellung bei der Planung des geeigneten Veranstaltungszeitraums, der unterstützenden Marketingmaßnahmen und bei Umsatz- sowie Ertragshochrechnungen bietet BTE-KompetenzPartner Hutter&Unger.
Die Bußgeldbescheide des Kartellamtes für Wellensteyn und P&C wegen verbotener Preisabsprachen haben die Modebranche verunsichert. Der BTE hat daher das Gespräch mit dem Bundeskartellamt gesucht. Ende 2017 kam es zusammen mit dem Fachverband German Fashion zu einem Treffen mit den für die textile Kette zuständigen Beamten. Die zentralen Erkenntnisse aus diesem und weiteren Expertengesprächen:
Problemfeld „Sortimente, Artikel, NOS-Steuerung“
Problemfeld „Direkter Austausch VK-Daten“
Problemfeld „Preisauszeichnung, Etikettierung“
Problemfeld „Rabatte auf den EK/Spannengarantien“
BTE-Tipp: Die Marktteilnehmer sollten alle bestehenden Kooperationen im Hinblick auf die Kartellrechtskonformität überprüfen!
Betriebswirtschaftliche Kennzahlen dienen der Steuerung des eigenen Unternehmens und dem Vergleich mit anderen Betrieben der Branche. Die wichtigsten Kennzahlen sind Personal- und Raumleistung, Durchschnittsumsatz pro Kauf, Rohertrag, Lagerumschlag, Betriebsergebnis und die Rentabilitäts- bzw. Erfolgskennzahl. Einige dieser Kennzahlen enthält das Taschenbuch Textil | Schuhe | Lederwaren.
Hinweise zum Umgang mit betriebswirtschaftlichen Kennzahlen finden sich auch in der BTE-Fachdokumentation "Kurzfristige Erfolgsrechnung im Textileinzelhandel".
Auch bei vertikalen Flächenpartnerschaften werden betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle herangezogen. Um Missverständnissen in der Kommunikation zwischen Handels- und Industriepartnern vorzubeugen haben BTE und GermanFashion unter Mitwirken namhafter Unternehmen der Modebranche sowie der Unternehmensberatung hachmeister+partner eine gemeinsame Anwendungsempfehlung erarbeitet und im April 2009 veröffentlicht. Diese "Kennzahlen-Definition" in der vertikalen Flächensteuerung kann hier kostenfrei heruntergeladen werden.
Der BTE befürwortet die "Erklärung betreffend Beschaffungs- und Verhaltensregeln zur Gewährleistung von Sozialstandards" der Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels (AVE) (Internet: www.ave-international.de, E-Mail: info@ave-intl.de) gegen Kinderarbeit. Darin ist bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben die Beendung der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten vorgesehen.
Webinar "Bündnis für nachhaltige Textilien": Kinder- und Zwangsarbeit in der Textil-Lieferkette.
Auch der mittelständische Einzelhandel sollte sich zumindest von seinen Lieferanten schriftlich bestätigen lassen, dass die Ware nicht durch ausbeuterische Kinder- oder Zwangsarbeit hergestellt worden ist.
Auf Initiative des BTE und Verbänden der Bekleidungsindustrie wurde vor einigen Jahren das Standard-Kleiderbügel-Rückführ-System (SKRS®) geschaffen. Ende 2012 waren rd. 80 Unternehmen aus der Bekleidungsindustrie beteiligt, die ca. 40 Handelsunternehmen mit den Standard-Kleiderbügeln belieferten.
Koordiniert wird SKRS von GS1Germany, Frau Schalke, Tel. 0221 94714-410, E-Mail: kleiderbuegel@gs1-germany.de, Internet: www.skrs.org.
Das Mittelstand 4.0 - Kompetenzzentrum Handel beschäftigt sich mit Fragestellungen rund um den Handel der Zukunft.
Von der Beziehung zum Kunden über das Management der Lieferkette und des Warenwirtschaftssystems bis hin zur Zahlungsabwicklung und digitalen Kundenbindung. Darüber hinaus bietet die Digitalisierung nicht nur die Transformation von analoger Technik hin zu digitaler. Es ergeben sich völlig neue Geschäftsmodelle, Absatzmärkte und damit Chancen – auch für kleine Unternehmen. In diesem Zusammenhang wird das Mittelstand 4.0 - Kompetenzzentrum Handel als breit angelegte Branchenkampagne rund um das Thema Digitalisierung von KMU im Groß- und Einzelhandel umgesetzt.
Wer?
Mehrere starke Partner sind am Kompetenzzentrum Handel beteiligt: Der Konsortialleiter Handelsverband Deutschland, ibi research an der Universität Regensburg, das IFH Köln und das EHI Retail Institute.
Was?
Das Kompetenzzentrum Handel gibt konkrete Antworten auf die Fragen: Wie tickt mein Kunde heute und wie tickt der von morgen? Über welche Kanäle erreiche ich ihn? Kann ich ihn durch Gutscheine binden? Welches CRM brauche ich zum Management meiner Kundendaten?
Wo?
Das Kompetenzzentrum Handel kann an vier Orten in Deutschland besucht werden: in Berlin, Regensburg, Köln und Langenfeld.
In der Whitebox in Langenfeld können Händler neue Technologien und Storekonzepte in der Anwendung sehen und diese dort direkt testen. Ansprechpartner vor Ort geben Auskunft zu Einsatzmöglichkeiten, Praxiserfahrungen und Besonderheiten. Ebenso steht im Kölner Knowledge Center auf über 2500 Quadratmetern das Thema "Handel erlebbar machen" im Mittelpunkt. Händler können hier in Gruppenführungen die digitale Transformation im Handel erleben.
Zudem kommt das Kompetenzzentrum Handel mit dem „Digitalmobil Handel“ (DiMo) in die Regionen. Darin werden technische Lösungen mit einer deutschlandweiten Tour an die Händler herangetragen und im Rahmen von Unternehmensbesuchen oder Veranstaltungen konkret vorgestellt.
Unternehmen lernen am besten von Unternehmen. Nach diesem Motto wird es im Kompetenzzentrum viele Formate für Praxisgeschichten geben. Wie haben sich andere Händler digitalisiert? Was lief gut, was nicht? Die praktische Umsetzung und die damit einhergehenden Herausforderungen und Erkenntnisse will das Kompetenzzentrum Handel weitertragen und erfahrbar machen!
Zur Website: kompetenzzentrumhandel.de
Strikte Ablehnung von Korruption, einschließlich Erpressung und Bestechung
Der BTE Handelsverband Textil setzt sich für saubere und anerkannte Verbandspraktiken ein.
Korruption, einschließlich Erpressung und Bestechung lehnt der BTE konsequent ab.
Gerade für Interessenvertreter im politischen sowie öffentlich behördlichen Kontext gilt ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab im Umgang mit Amts- und Mandatsträgern. Der BTE setzt sich als Verband für einen rechtskonformen Umgang mit Amts- und Mandatsträgern sowie für Transparenz gemäß seinem Satzungsauftrag ein.
Korruptionsprävention in der Lieferkette
Dieser Leitfaden unterstütz Unternehmen dabei mit Herausforderungen umzugehen, die bei der Umsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen in der Lieferkette entstehen können. Herausgeber: Allianz für Integrität, Bündnis für nachhaltige Textilien, Deutsches Global Compact Netzwerk
Link: https://www.textilbuendnis.com/korruptionspraevention-in-der-lieferkette/
Das Thema Kreislaufwirtschaft gewinnt innerhalb der Textilbranche an Bedeutung. Mit der letzten Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem 2021 in Arbeit befindlichen EU-Aktionsplan Kreislaufwirtschaft für Textilien wächst der Druck auf Unternehmen, in Zukunft konkrete Maßnahmen zu ergreifen.
Die letzte Novelle zum Kreislaufwirtschaftsgesetz ergänzte die Zielhierarchie für den Umgang mit Abfällen. Entsprechend den Vorgaben einer neuen EU-Abfallrichtlinie wurde auch die (in der Praxis wenig bedeutsame) Vorbereitung der Wiederverwendung erwähnt. Die stoffliche Verwertung (keine Veränderung des Materials, siehe das Einschmelzen von Metallen oder Kunststoffen) hat nun als „Recycling“ Vorrang vor der energetischen Verwertung von Abfällen (Nutzung des energetischen Gehalts von Abfällen).
Hinweis: Innerhalb des Textilbündnis arbeitet der BTE im Arbeitskreis „Kreislaufwirtschaft“ mit. Ein umfangreiches Positionspapier zur EU-Textilstrategie wird im weiteren Verlauf der Beratungen/Erörterungen von EuroCommerce erarbeitet und ein Treffen bzw. ein Austausch mit Fachleuten der Kommission vorbereitet. Hierbei wird der BTE einbezogen werden und die Interessen des Textileinzelhandels vertreten.
Im Zuge rückläufiger Besucherzahlen in vielen Innenstädten wird das Thema Kundenbindung immer wichtiger. Bei folgenden Instrumenten bietet der BTE Unterstützung:
Einwilligung für Speicherung von Kundendaten einholen
Laut Bundesdatenschutzgesetz dürfen seit dem 1. September 2009 Kundendaten nur noch abgespeichert werden, wenn der Kunde zugestimmt hat. Werden die Daten für Telefon- und E-Mail-Werbung benutzt, muss der Kunde noch einmal separat zustimmen. Dies gilt auch für vor dem 1. September 2009 erhobene Kundendaten.
Wichtig zu wissen, dass es eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht der Kunden gibt: Jetzt und in Zukunft können weiterhin nach § 28, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Daten ohne Kundeneinwilligung erhoben, gespeichert und verwendet werden, wenn diese sich nur auf Name, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (also "statische" Daten) beschränken oder die Daten aus einem allgemein zugänglichen Verzeichnis (z.B. Telefonbuch) erfasst werden.
Das Problem: Werden – z.B. im Rahmen eines Kunden-Informations-Systems oder für eine Bonusberechnung – auch Umsatz- oder andere Response- bzw. Bewegungsdaten erfasst, ist die Kundeneinwilligung zwingend erforderlich. Ansonsten dürfen die Adressen im Rahmen der oben genannten Fristen nicht mehr verwendet werden.
Zwar erfassen derzeit nicht alle Schuhhäuser neben der Anschrift auch Umsatz- oder Kaufdaten ihrer Kunden, doch wird dies aus Marketinggründen zunehmend praktiziert. Es empfiehlt sich deshalb dringend, eine entsprechende Einwilligung einzuholen, um sich keine Marketingchancen zu verbauen.
Eine vollständig rechtssichere Gestaltung von Einwilligungserklärungen ist nach Aussage von Experten nicht möglich, da die Rechtsprechung zu diesem Problemkreis ständig neue Anforderungen aufstellt. Es gibt deshalb weder von der Einzelhandelsorganisation noch von anderen Institutionen oder Verbänden eine entsprechende Musterformulierung.
Im Folgenden einige Empfehlungen und Hinweise zur Gestaltung des Adressaufnahme-Formulars:
Die Fachreihe BTE-Praxiswissen bietet hilfreiche Publikationen zu den Themen Kundenbindungsprogramme, Dialog- und Online-Marketing im deutschen Modehandel. Die Publikationen sind über den Shop oder über den ITE-Verlag, Fax: 0221/92150910, E-Mail: itebestellungen@bte.de zu beziehen.
Seit über 60 Jahren werden im Nordschwarzwald in der "Lehranstalt des Deutschen Textileinzelhandels" junge Nachwuchskräfte für Führungspositionen in allen Stufen des Textil-, Schuh-, Sport- und Lederwarenhandels ausgebildet. Auch die vorgelagerten Industriestufen sowie Dienstleister im Modebereich sind interessierte "Abnehmer" für Nagold-Absolventen.
In zwei Jahren besteht die Möglichkeit an der gemeinnützigen, aber privaten Fachschule zum Betriebswirt (BTE) oder in kürzerer Zeit zum Fachwirt zu werden. Nach wie vor sind die Abschlüsse aus Nagold in der Branche hoch anerkannt und werden manch akademischem Grad vorgezogen. Wer will, kann aber von Nagold aus auch an Partnerhochschulen weiterstudieren und als Bachelor oder Master abschließen.Der BTE ist ideeller Träger der Schule, die als gemeinnützige GmbH von einem Aufsichtsrat geleitet wird. Unterstützt wird sie dabei von der ebenfalls gemeinnützigen Stiftung zur Förderung der LDT.
Details unter www.ldt.de.
Die Stiftung zur Förderung der LDT Nagold ist eine gemeinnützige Institution, die der Schule Räumlichkeiten und materielle Hilfen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus bietet die Stiftung u.a. alle 2 Jahre Stipendien für qualifizierte und engagierte Berufsanfänger, denen ein Vollzeitstudium an der LDT gewährt wird.
Die ehrenamtlich geführte Stiftung freut sich über jede Spende, die der Ausbildung des Branchennachwuchs zugeführt wird!
Details unter www.ldt.de/architektur/ldt-stiftung.html
vergeben durch die Stiftung zur Förderung der LDT Nagold, c/o BTE, Weinsbergstr. 190, 50825 Köln
1. Stipendienumfang
Das LDT-Stipendium umfasst im Regelfall die Studiengebühren für maximal 5 Semester des Vollzeitstudiums sowie ein Bücher-/Skriptengeld von je 75 € pro Semester. Zur Prämierung besonderer Studienleistungen kann auf Vorschlag der LDT-Geschäftsführung auch ein Stipendium für einzelne oder mehrere Semester (ab dem 3. Semester) des Vollzeitstudiums gewährt werden.
Das Stipendium entfällt ersatzlos zum jeweiligen Semesterende, wenn der/die Stipendiat/in unentschuldigt Präsenzzeiten an der LDT nicht besucht und/oder unentschuldigt an Klausuren und Prüfungen nicht teilnimmt.
2. Finanzrahmen
Der Vorstand der Stiftung zur Förderung der LDT Nagold entscheidet freibleibend jedes Jahr über den für die Stipendienvergabe zur Verfügung stehenden Finanzrahmen, die Zahl möglicher neuer Stipendienplätze und die Mittelfreigabe.
3. Auslobung
Nach der Entscheidung des Stiftungsvorstands über die für das nächste Studienjahr zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt eine öffentliche Auslobung über die TEXTILWIRTSCHAFT, den Schuhkurier und die Internetseite der LDT.
4. Bewerbungsschluss
Bewerbungen an die Geschäftsstelle der Stiftung in Köln sind möglich jeweils bis zum 30.11. eines Jahres für einen Studienbeginn im Folgejahr.
5. Form und Inhalt
Bewerbungen haben schriftlich zu erfolgen. Das Bewerbungsschreiben soll über die Motivation des/der Bewerbers/Bewerberin um ein Stipendium Aufschluss geben und Schulabschlusszeugnisse, Ausbildungszeugnis sowie ein eventuelles Empfehlungsschreiben des Ausbildungsbetriebs enthalten.
6. Bewerbungsvoraussetzungen
7. Stipendienvergabe
Das vom Vorstand der Stiftung für je vier Jahre benannte Vergabegremium wird beim Vorliegen mehrerer ähnlich guter schriftlicher Bewerbungen mit den besten Bewerbern ein persönliches Gespräch führen und danach seine Entscheidung treffen.
8. Vertraulichkeit
Die erfolgreichen Bewerber werden ebenso wie alle übrigen Bewerber nach Abschluss des Auswahlverfahrens persönlich, schriftlich und vertraulich über die Entscheidung des Vergabegremiums informiert. Die Namen von Stipendiaten werden nur mit deren Zustimmung veröffentlicht.
9. Freibleibendes Verfahren
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. So ist der Stiftungsvorstand insbesondere jederzeit frei in seiner Entscheidung, Finanzmittel für weitere Stipendien freizugeben oder nicht. Das vom Stiftungsvorstand eingesetzte Vergabegremium hat gestützt auf sachlich überprüfbare Gesichtspunkte zu entscheiden. Es ist in seinen Entscheidungen an keinerlei andere Weisung gebunden. Die Entscheidung des Vergabegremiums ist nicht anfechtbar. Die Verhandlungen des Vergabegremiums sind nicht öffentlich und vertraulich.
10. Datenschutz
Bewerbungsunterlagen, persönliche Daten, Zeugnisse und Schriftstücke, die als Scan oder in Papierform die Stiftung zu Bewerbungszwecken erreichen, werden bis zur Entscheidung des Vergabegremiums sicher aufbewahrt. Eine Weitergabe von Daten an Dritte außerhalb des vertraulich arbeitenden Vergabegremiums findet nicht statt.
Nach dem ersten Quartal des Folgejahres werden Unterlagen nicht berücksichtigter Bewerber um ein Stipendium gelöscht oder physisch vernichtet. Unterlagen von Stipendiaten werden zur Erfüllung rechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften 10 Jahre lang aufbewahrt. Auch hier findet keine Weitergabe - außer an die Verwaltung der LDT gGmbH - an Dritte statt.
In Deutschland wurde im Juni 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erlassen.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll Unternehmen verpflichten oder in Haftung nehmen, die im Ausland beschafften Vorleistungsgüter oder Fertigerzeugnisse in allen Phasen ihrer Lieferkette auf etwaige umweltschädigende oder gegen die Arbeitsbedingungen verstoßende Produktionsverfahren zurückzuverfolgen.
Dieses Gesetz gilt unabhängig von der Rechtsform für alle Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuches in Deutschland
Den Unternehmen werden folgende Sorgfaltspflichten auferlegt:
Das Unternehmen muss den zu erstellenden Bericht auf seiner Internetseite veröffentlichen und auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen.
Um Unternehmen bei der Ausübung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht zu unterstützen, hat die Bundesregierung auf www.wirtschaft-menschenrechte.de verschiedene Umsetzungshilfen zusammengestellt, die erforderliches Know-how an die Hand geben und bei konkreten Herausforderungen Hilfestellungen bieten. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.
Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, veröffentlicht das BAFA Handreichungen. Folgende Dokumente wurden bis Oktober 2022 unter www.bafa.de veröffentlicht:
- Häufige Fragen zum Thema Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
- Handreichung zur Risikoanalyse „Risiken ermitteln, gewichten und priorisieren“ (siehe Download rechts)
- Fragenkatalog zur Berichterstattung. Damit können Unternehmen prüfen, wie sie ab dem 01.01.2023 ihrer
Berichtspflicht vollständig nachkommen können.
In Vorbereitung sind folgende Handreichungen:
- Angemessenheit zu Maßnahmen der Unternehmen im Sinne des LkSG
- Beschwerdeverfahren
Kommen Unternehmen ihren Pflichten zur Risikoanalyse, zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, zu Präventionsmaßnahmen und zu dem wirksamen Abstellen von bekannten Menschenrechtsverstößen nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz. Ebenso können Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, ab einem verhängten Bußgeld von einer bestimmten Mindesthöhe (Schwellenstufe je nach Schwere des Verstoßes: 175.000 Euro bzw. 1.500.000 Euro, 2.000.000 Euro, 0,35 Prozent des Jahresumsatzes) innerhalb von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Dafür wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit effektiven Durchsetzungsinstrumenten und weitgehenden Kontrollbefugnissen ausgestattet, um das Lieferkettenmanagement der Unternehmen zu überwachen.
HDE und BTE fordern unverändert eine einheitliche europäische Regelung. In einem gemeinsamen europäischen Markt darf es keine unterschiedlichen Regelungen geben, die deutsche Unternehmen benachteiligen!
(Auszug) (gültig ab04. Februar 2002)
§ 1
Bei Erstaufträgen gilt der Auftrag als angenommen, falls er nicht durch den Verkäufer innerhalb von 20 Tagen ausdrücklich abgelehnt ist; bei Nachaufträgen gilt eine Frist von 10 Tagen.
§ 2
§ 3
Post- und Kartonagenverpackung wie auch Kisten- und Leinwandverpackung werden nicht besonders in Rechnung gestellt.
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer die Zahlung nachweislich abgesandt hat.
§ 9
Kommt der Käufer mit einer fälligen Rechnung in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für die weiteren Lieferungen Barzahlungen oder Sicherstellung der Ware zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf.
§ 10