I

Innenstadt und Modehandel

BTE, BDSE und BLE haben Ende 2020 ein kompaktes zweiseitiges Info-Blatt mit zentralen Daten der drei Branchen erstellt. Ein Auszug:

  • Der stationäre, innerstädtische Einzelhandel mit Textilien, Schuhen und Lederwaren umfasst rund 33.000 Unternehmen mit fast 80.000 Verkaufsstellen. Er erzielt einen Netto-Umsatz von annähernd 50 Mrd. Euro und beschäftigt rund 440.000 Mitarbeiter.
  • Mehr als jedes zweite Geschäft in den deutschen Innenstädten ist ein Textil-, Schuh- oder Lederwarengeschäft. In den größeren Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern beträgt der Anteil der Textil-, Schuh- oder Lederwarengeschäfte sogar 69 Prozent. Damit sind fast 7 von 10 innerstädtischen Geschäften Modegeschäfte.
  • Für rund 60 Prozent aller Innenstadtbesucher ist der Einkauf von Bekleidung, Schuhen und Lederwaren der Hauptanlass, die Innenstädte überhaupt zu besuchen bzw. aufzusuchen.

Das Info-Blatt wurde den Einzelhandelsverbänden bereits zu Verfügung gestellt. Mitglieder im Einzelhandelsverband können es bei BTE-Hauptgeschäftsführer Rolf Pangels anfordern. Kontakt: pangels@bte.de.


Internet

Informationen darüber, wie das Internet von Unternehmen des Textil-, Schuh- und Lederwareneinzelhandels genutzt werden kann, enthalten die BTE-Praxiswissen-Titel „Erfolgreicher Einsatz von Social Media im Modehandel“, „Aufbau eines Fashion-Online-Shops“, „Multichanneling im Modehandel“ und „Online-Marketing im Modehandel“.


ITE

Im Auftrag des BTE veröffentlicht das Institut des Deutschen Textileinzelhandels GmbH (ITE) regelmäßig Informationen über den gesamten deutschen Textileinzelhandel und unterhält ein umfangreiches Verlagsprogramm zu folgenden Themen:

  • Marketing
  • Verkauf
  • Personal
  • Betriebswirtschaft / Management
  • Organisation / Warenwirtschaft
  • Rechtsfragen
  • Statistik

Darüber hinaus betreibt das ITE das BTE Clearing-Center für den elektronischen Datenaustausch (EDI) zwischen Handel und Industrie und ist Herausgeber u.a. des Fachmagazins BTE marketing berater.

 

ITE GmbH, Weinsbergstr. 190, 50825 Köln

Tel.: 0221 921509-0, Fax: 0221 921509-10


J

Jubiläumsverkauf

Seit der Liberalisierung des Wettbewerbsrechts Mitte 2004 sind die sog. Sonderveranstaltungen nicht mehr ausdrücklich reglementiert. Räumungsverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Schlussverkäufe lassen sich damit zu jedem gegebenen Anlass und ohne irgendwelche Anmeldung durchführen.

 

Eine wichtige wettbewerbsrechtliche Grenze bildet aber das Verbot der Irreführung. Darunter fällt auch das ausdrückliche Verbot von Mondpreisen. Unzulässig sein dürften ferner unechte Räumungsverkäufe oder falsche Geburtstage, wobei vor allem Grenzfälle durch die Gerichte geklärt werden müssen.

 

Weitere Hinweise zu diesem Thema finden sich in der BTE-Fachdokumentationen "Altware erfolgreich abschleusen".

 

Hilfestellung bei der Planung des geeigneten Veranstaltungszeitraums, der unterstützenden Marketingmaßnahmen und bei Umsatz- sowie Ertragshochrechnungen bietet BTE-KompetenzPartner Hutter&Unger.


K

Kartellrecht

Die Bußgeldbescheide des Kartellamtes für Wellensteyn und P&C wegen verbotener Preisabsprachen haben die Modebranche verunsichert. Der BTE hat daher das Gespräch mit dem Bundeskartellamt gesucht. Ende 2017 kam es zusammen mit dem Fachverband German Fashion zu einem Treffen mit den für die textile Kette zuständigen Beamten. Die zentralen Erkenntnisse aus diesem und weiteren Expertengesprächen:

 

Problemfeld „Sortimente, Artikel, NOS-Steuerung“

  • Der Lieferant kann die Auswahl der Sortimente oder Artikel vornehmen und die NOS-Steuerung übernehmen.
  • Der Lieferant darf dabei keine NOS-VK-Preise (Ausnahme: Höchstpreise) vorschreiben.
  • Der Lieferant kann sich verpflichten, nicht abverkaufte Ware nach Ende der Saison zurückzunehmen.

Problemfeld „Direkter Austausch VK-Daten“

  • Es dürfen keine zukünftigen VK-Preise (z.B. für Aktionen) abgefragt werden.
  • Verkauft ein Lieferant selbst direkt (online/stationär), so besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zum Handel (dualer Vertrieb) und es dürfen grundsätzlich keine aktuellen VK-Preisdaten ausgetauscht werden.
  • Karenzfrist: VK-Preisdaten erzielter VKs sollten sicherheitshalber mit einem gewissen zeitlichen Nachlauf von z.B. einem Monat vom Handel an die betreffenden Lieferanten übermittelt werden, damit über die Datenabfrage kein Einfluss auf die aktuellen oder künftigen VK-Preise des Händlers genommen wird.
  • Sollte die zeitnahe Übermittlung auf Einzelartikel-Ebene im Ausnahmefall unverzichtbar sein, sind Sicherheitsvorkehrungen angezeigt, um eine Einwirkung auf die Verkaufspreise auszuschließen. Zu denken wäre beispielsweise an Clean Teams und Chinese Walls, wobei das Kartellamt deren Wirksamkeit mit Skepsis sieht.

Problemfeld „Preisauszeichnung, Etikettierung“

  • Vorauszeichnungen durch den Lieferanten sind prinzipiell möglich, aber der Händler muss frei über den VK-Preis entscheiden (d.h. Vorauszeichnung entsprechend der Vorgabe des Händlers möglich, aber nicht z.B. die Formulierung „Es gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Lieferanten“).
  • Der Lieferant kann einen VK-Preis im PRICAT hinterlegen, der beim Kassieren verwendet wird. Der Händler muss die VK-Preise allerdings jederzeit ändern (lassen) können und in seiner Entscheidung frei bleiben.
  • Anders ist dies bei echten Handelsvertreterverhältnissen (Kommissionsverträge nach BGB/HGB).

Problemfeld „Rabatte auf den EK/Spannengarantien“

  • Der Lieferant darf keine Rabatte gewähren, um zu kartellrechtlich unzulässigen Verhaltensweisen anzureizen(Einhaltung der UVP, Unterlassen des Online-Verkaufs, Unterlassen von Passivverkäufen außerhalb des eigenen Gebiets etc.).
  • Feste Spannen bzw. garantierte Roherträge stellen vertraglich mögliche Abweichungen von der üblichen Risikoverteilung zwischen Lieferant und Händler dar. Die Übernahme des höheren Risikos durch den Lieferanten erfolgt dann insbesondere im Gegenzug für erweiterte Einflussmöglichkeiten auf Sortimentsgestaltung und Warensteuerung. Diese Garantien dürfen aber nicht als Zusicherung des Lieferanten erscheinen, dass er auf VK-Preise hinwirkt, die diese Margen oder den Rohertrag sichern. Der Händler ist frei in der Setzung seiner Verkaufspreise.

BTE-Tipp: Die Marktteilnehmer sollten alle bestehenden Kooperationen im Hinblick auf die Kartellrechtskonformität überprüfen!


Kennzahlen

Betriebswirtschaftliche Kennzahlen dienen der Steuerung des eigenen Unternehmens und dem Vergleich mit anderen Betrieben der Branche. Die wichtigsten Kennzahlen sind Personal- und Raumleistung, Durchschnittsumsatz pro Kauf, Rohertrag, Lagerumschlag, Betriebsergebnis und die Rentabilitäts- bzw. Erfolgskennzahl. Einige dieser Kennzahlen enthält das Taschenbuch Textil | Schuhe | Lederwaren.

 

Hinweise zum Umgang mit betriebswirtschaftlichen Kennzahlen finden sich auch in der BTE-Fachdokumentation "Kurzfristige Erfolgsrechnung im Textileinzelhandel".

 

Auch bei vertikalen Flächenpartnerschaften werden betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle herangezogen. Um Missverständnissen in der Kommunikation zwischen Handels- und Industriepartnern vorzubeugen haben BTE und GermanFashion unter Mitwirken namhafter Unternehmen der Modebranche sowie der Unternehmensberatung hachmeister+partner eine gemeinsame Anwendungsempfehlung erarbeitet und im April 2009 veröffentlicht. Diese "Kennzahlen-Definition" in der vertikalen Flächensteuerung kann hier kostenfrei heruntergeladen werden.

Download
BTE GF-Anwendungsempfehlung Flächensteuerung 27.05.2009
BTE GF-Anwendungsempfehlung Flächensteue
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Kinderarbeit

Der BTE befürwortet die "Erklärung betreffend Beschaffungs- und Verhaltensregeln zur Gewährleistung von Sozialstandards" der Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels (AVE) (Internet: www.ave-international.de, E-Mail: info@ave-intl.de) gegen Kinderarbeit. Darin ist bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben die Beendung der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten vorgesehen.

 

Webinar "Bündnis für nachhaltige Textilien": Kinder- und Zwangsarbeit in der Textil-Lieferkette.

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Webinar Kinder- und Zwangsarbeit.pdf
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Auch der mittelständische Einzelhandel sollte sich zumindest von seinen Lieferanten schriftlich bestätigen lassen, dass die Ware nicht durch ausbeuterische Kinder- oder Zwangsarbeit hergestellt worden ist.


Kleiderbügel

Auf Initiative des BTE und Verbänden der Bekleidungsindustrie wurde vor einigen Jahren das Standard-Kleiderbügel-Rückführ-System (SKRS®) geschaffen. Ende 2012 waren rd. 80 Unternehmen aus der Bekleidungsindustrie beteiligt, die ca. 40 Handelsunternehmen mit den Standard-Kleiderbügeln belieferten.

 

Koordiniert wird SKRS von GS1Germany, Frau Schalke, Tel. 0221 94714-410, E-Mail: kleiderbuegel@gs1-germany.de, Internet: www.skrs.org.


Kompetenzzentrum Handel

Das Mittelstand 4.0 - Kompetenzzentrum Handel beschäftigt sich mit Fragestellungen rund um den Handel der Zukunft.

 

Von der Beziehung zum Kunden über das Management der Lieferkette und des Warenwirtschaftssystems bis hin zur Zahlungsabwicklung und digitalen Kundenbindung. Darüber hinaus bietet die Digitalisierung nicht nur die Transformation von analoger Technik hin zu digitaler. Es ergeben sich völlig neue Geschäftsmodelle, Absatzmärkte und damit Chancen – auch für kleine Unternehmen. In diesem Zusammenhang wird das Mittelstand 4.0 - Kompetenzzentrum Handel als breit angelegte Branchenkampagne rund um das Thema Digitalisierung von KMU im Groß- und Einzelhandel umgesetzt.

 

Wer?

Mehrere starke Partner sind am Kompetenzzentrum Handel beteiligt: Der Konsortialleiter Handelsverband Deutschland, ibi research an der Universität Regensburg, das IFH Köln und das EHI Retail Institute.

 

Was?

Das Kompetenzzentrum Handel gibt konkrete Antworten auf die Fragen: Wie tickt mein Kunde heute und wie tickt der von morgen? Über welche Kanäle erreiche ich ihn? Kann ich ihn durch Gutscheine binden? Welches CRM brauche ich zum Management meiner Kundendaten?

 

Wo?

Das Kompetenzzentrum Handel kann an vier Orten in Deutschland besucht werden: in Berlin, Regensburg, Köln und Langenfeld.

 

In der Whitebox in Langenfeld können Händler neue Technologien und Storekonzepte in der Anwendung sehen und diese dort direkt testen. Ansprechpartner vor Ort geben Auskunft zu Einsatzmöglichkeiten, Praxiserfahrungen und Besonderheiten. Ebenso steht im Kölner Knowledge Center auf über 2500 Quadratmetern das Thema "Handel erlebbar machen" im Mittelpunkt. Händler können hier in Gruppenführungen die digitale Transformation im Handel erleben.

 

Zudem kommt das Kompetenzzentrum Handel mit dem „Digitalmobil Handel“ (DiMo) in die Regionen. Darin werden technische Lösungen mit einer deutschlandweiten Tour an die Händler herangetragen und im Rahmen von Unternehmensbesuchen oder Veranstaltungen konkret vorgestellt.

 

Unternehmen lernen am besten von Unternehmen. Nach diesem Motto wird es im Kompetenzzentrum viele Formate für Praxisgeschichten geben. Wie haben sich andere Händler digitalisiert? Was lief gut, was nicht? Die praktische Umsetzung und die damit einhergehenden Herausforderungen und Erkenntnisse will das Kompetenzzentrum Handel weitertragen und erfahrbar machen!

 

Zur Website: kompetenzzentrumhandel.de


Korruptionsprävention

Strikte Ablehnung von Korruption, einschließlich Erpressung und Bestechung

 

Der BTE Handelsverband Textil setzt sich für saubere und anerkannte Verbandspraktiken ein.

 

Korruption, einschließlich Erpressung und Bestechung lehnt der BTE konsequent ab.

 

Gerade für Interessenvertreter im politischen sowie öffentlich behördlichen Kontext gilt ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab im Umgang mit Amts- und Mandatsträgern. Der BTE setzt sich als Verband für einen rechtskonformen Umgang mit Amts- und Mandatsträgern sowie für Transparenz gemäß seinem Satzungsauftrag ein.

 

Korruptionsprävention in der Lieferkette

 

Dieser Leitfaden unterstütz Unternehmen dabei mit Herausforderungen umzugehen, die bei der Umsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen in der Lieferkette entstehen können. Herausgeber: Allianz für Integrität, Bündnis für nachhaltige Textilien, Deutsches Global Compact Netzwerk

 

Link: https://www.textilbuendnis.com/korruptionspraevention-in-der-lieferkette/


Kreislaufwirtschaft

Das Thema Kreislaufwirtschaft gewinnt innerhalb der Textilbranche an Bedeutung. Mit der letzten Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem 2021 in Arbeit befindlichen EU-Aktionsplan Kreislaufwirtschaft für Textilien wächst der Druck auf Unternehmen, in Zukunft konkrete Maßnahmen zu ergreifen.

 

Die letzte Novelle zum Kreislaufwirtschaftsgesetz ergänzte die Zielhierarchie für den Umgang mit Abfällen. Entsprechend den Vorgaben einer neuen EU-Abfallrichtlinie wurde auch die (in der Praxis wenig bedeutsame) Vorbereitung der Wiederverwendung erwähnt. Die stoffliche Verwertung (keine Veränderung des Materials, siehe das Einschmelzen von Metallen oder Kunststoffen) hat nun als „Recycling“ Vorrang vor der energetischen Verwertung von Abfällen (Nutzung des energetischen Gehalts von Abfällen).

 

Hinweis: Innerhalb des Textilbündnis arbeitet der BTE im Arbeitskreis „Kreislaufwirtschaft“ mit. Ein umfangreiches Positionspapier zur EU-Textilstrategie wird im weiteren Verlauf der Beratungen/Erörterungen von EuroCommerce erarbeitet und ein Treffen bzw. ein Austausch mit Fachleuten der Kommission vorbereitet. Hierbei wird der BTE einbezogen werden und die Interessen des Textileinzelhandels vertreten.


Kundenbindung/Kundenkarten

Im Zuge rückläufiger Besucherzahlen in vielen Innenstädten wird das Thema Kundenbindung immer wichtiger. Bei folgenden Instrumenten bietet der BTE Unterstützung:

  • Kunden-Bonussysteme: Auf der Basis von Vergleichsdaten stellt BTE-Kompetenzpartner Hutter &Unger Hochrechnungen an, wie sich Bonussysteme auf den Rohertrag auswirken.

Kundendaten

Einwilligung für Speicherung von Kundendaten einholen

 

Laut Bundesdatenschutzgesetz dürfen seit dem 1. September 2009 Kundendaten nur noch abgespeichert werden, wenn der Kunde zugestimmt hat. Werden die Daten für Telefon- und E-Mail-Werbung benutzt, muss der Kunde noch einmal separat zustimmen. Dies gilt auch für vor dem 1. September 2009 erhobene Kundendaten.

 

Wichtig zu wissen, dass es eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht der Kunden gibt: Jetzt und in Zukunft können weiterhin nach § 28, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Daten ohne Kundeneinwilligung erhoben, gespeichert und verwendet werden, wenn diese sich nur auf Name, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (also "statische" Daten) beschränken oder die Daten aus einem allgemein zugänglichen Verzeichnis (z.B. Telefonbuch) erfasst werden.

 

Das Problem: Werden – z.B. im Rahmen eines Kunden-Informations-Systems oder für eine Bonusberechnung – auch Umsatz- oder andere Response- bzw. Bewegungsdaten erfasst, ist die Kundeneinwilligung zwingend erforderlich. Ansonsten dürfen die Adressen im Rahmen der oben genannten Fristen nicht mehr verwendet werden.

 

Zwar erfassen derzeit nicht alle Schuhhäuser neben der Anschrift auch Umsatz- oder Kaufdaten ihrer Kunden, doch wird dies aus Marketinggründen zunehmend praktiziert. Es empfiehlt sich deshalb dringend, eine entsprechende Einwilligung einzuholen, um sich keine Marketingchancen zu verbauen.

 

Eine vollständig rechtssichere Gestaltung von Einwilligungserklärungen ist nach Aussage von Experten nicht möglich, da die Rechtsprechung zu diesem Problemkreis ständig neue Anforderungen aufstellt. Es gibt deshalb weder von der Einzelhandelsorganisation noch von anderen Institutionen oder Verbänden eine entsprechende Musterformulierung.

 

Im Folgenden einige Empfehlungen und Hinweise zur Gestaltung des Adressaufnahme-Formulars:

  • Als Pflichtangaben sollten nur die tatsächlich für die Zwecke erforderlichen Daten abgefragt werden. Freiwillig einzutragen sind danach akademische Grade, Telefonnummer, Handynummer, Art der Erwerbstätigkeit und die E-Mail-Adresse. Dabei muss die Freiwilligkeit der Angabe aber im Formular hinreichend deutlich gemacht werden, mindestens durch einen *-Hinweis oder durch Erhebung in einem gesonderten Bereich mit entsprechender Überschrift.
  • Soweit die Einwilligungserklärung in Zusammenhang mit anderen Willenserklärungen – z.B. einem Antrag auf eine Kunden- oder Bonuskarte – abgegeben werden soll und daher in die allgemeinen Vertragsbedingungen integriert wird, muss die Einwilligungserklärung deutlich hervorgehoben werden. Es ist nicht ohne Risiko, hier lediglich einzelne Worte der Erklärung im Fettdruck hervorzuheben. Zu empfehlen ist deshalb die Verwendung eines Rahmens und einer fettgedruckten, eindeutigen Überschrift die z.B. lauten könnte: "Einwilligung in Information (Werbung) und Marketing". In der Einwilligungserklärung muss auch der Zweck der Datenerhebung, -speicherung und –verarbeitung eindeutig bestimmt werden. In der Praxis findet sich oft folgende Formulierung: "Ich bin damit einverstanden, dass meine persönlichen Angaben elektronisch gespeichert, verarbeitet und zu Informations- und Werbezwecken verwendet werden."
  • Es sollte ggf. darauf hingewiesen werden, dass die Daten keinesfalls Dritten zur werblichen Nutzung überlassen werden. Ausnahmen sind lediglich externe Dienstleister wie z.B. Werbeagenturen oder Druckereien (Auftragsdatenverarbeitung).
  • Das Formular sollte ausdrücklich darauf hinweisen, dass gegen die Nutzung der Daten jederzeit Widerspruch eingelegt werden kann.
  • Es ist immer zu differenzieren, ob eine Einwilligungserklärung in Werbung mit Post oder SMS, E-Mail und Telefax abgegeben wird. Wenn der Händler die Werbung mit allen Kommunikationsmitteln ermöglichen möchte, muss er mehrere Einwilligungserklärungen – jeweils für den entsprechenden Kommunikationskanal - einholen.
  • Für die Einwilligung in Werbung per Briefpost muss der Kunde das Formular auf jeden Fall einmal unterschreiben. Erfolgt die Einwilligung z.B. in Zusammenhang mit einem Antrag für eine Kundenkarte, reicht eine Unterschrift am Ende des Formulars, soweit die Erklärung ausreichend hervorgehoben wurde. In diesem Fall muss für den Verbraucher aber eine "opt-out" Möglichkeit geschaffen werden. Er muss also die Möglichkeit erhalten, die Einwilligung abzuwählen, z.B. durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Kästchens oder durch das Streichen der Einwilligung im Formular, soweit er durch fettgedruckten Hinweis auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wird.
  • Anders als bei der Einwilligung in Bezug auf Werbung per Briefpost ist es aufgrund der Rechtsprechung unzulässig, in eine allgemeine Erklärung (z.B. einen Antrag auf eine Kundenkarte) die Einwilligung in Informationen per SMS, E-Mail oder Telefax zu integrieren. Diese Einwilligung muss stattdessen für jeden Kommunikationskanal separat mit einer gesonderten Unterschrift des Antragsstellers (opt-in) erfolgen. Es ist also erforderlich, weitere Einwilligungserklärungen in Bezug auf die E-Mail, Telefax- oder SMS Werbung aufzunehmen, die als opt-in-Lösung mit gesonderter Unterschrift gestaltet werden müssen und im Übrigen den o.g. formellen Anforderungen (Fettdruck, Rahmen etc.) zu genügen haben.
  • Die Einwilligungserklärungen müssen unbedingt archiviert werden. Das gilt auch für den Fall, dass Kunden sich z.B. über die Website des Unternehmens für den Erhalt von E-Mails (z.B. Newsletter) anmelden. In diesem Fall sollte die Website auch die Möglichkeit bieten, die E-Mail-Werbung wieder abzubestellen.

Die Fachreihe BTE-Praxiswissen bietet hilfreiche Publikationen zu den Themen Kundenbindungsprogramme, Dialog- und Online-Marketing im deutschen Modehandel. Die Publikationen sind über den Shop oder über den ITE-Verlag, Fax: 0221/92150910, E-Mail: itebestellungen@bte.de zu beziehen.


L

LDT-Nagold

Seit über 60 Jahren werden im Nordschwarzwald in der "Lehranstalt des Deutschen Textileinzelhandels" junge Nachwuchskräfte für Führungspositionen in allen Stufen des Textil-, Schuh-, Sport- und Lederwarenhandels ausgebildet. Auch die vorgelagerten Industriestufen sowie Dienstleister im Modebereich sind interessierte "Abnehmer" für Nagold-Absolventen.

 

In zwei Jahren besteht die Möglichkeit an der gemeinnützigen, aber privaten Fachschule zum Betriebswirt (BTE) oder in kürzerer Zeit zum Fachwirt zu werden. Nach wie vor sind die Abschlüsse aus Nagold in der Branche hoch anerkannt und werden manch akademischem Grad vorgezogen. Wer will, kann aber von Nagold aus auch an Partnerhochschulen weiterstudieren und als Bachelor oder Master abschließen.Der BTE ist ideeller Träger der Schule, die als gemeinnützige GmbH von einem Aufsichtsrat geleitet wird. Unterstützt wird sie dabei von der ebenfalls gemeinnützigen Stiftung zur Förderung der LDT.

 

Details unter www.ldt.de.


LDT-Stiftung

Die Stiftung zur Förderung der LDT Nagold ist eine gemeinnützige Institution, die der Schule Räumlichkeiten und materielle Hilfen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus bietet die Stiftung u.a. alle 2 Jahre Stipendien für qualifizierte und engagierte Berufsanfänger, denen ein Vollzeitstudium an der LDT gewährt wird.

 

Die ehrenamtlich geführte Stiftung freut sich über jede Spende, die der Ausbildung des Branchennachwuchs zugeführt wird!

 

Details unter www.ldt.de/architektur/ldt-stiftung.html


LDT-Stipendium

vergeben durch die Stiftung zur Förderung der LDT Nagold, c/o BTE, Weinsbergstr. 190, 50825 Köln

 

1. Stipendienumfang

Das LDT-Stipendium umfasst im Regelfall die Studiengebühren für maximal 5 Semester des Vollzeitstudiums sowie ein Bücher-/Skriptengeld von je 75 € pro Semester. Zur Prämierung besonderer Studienleistungen kann auf Vorschlag der LDT-Geschäftsführung auch ein Stipendium für einzelne oder mehrere Semester (ab dem 3. Semester) des Vollzeitstudiums gewährt werden.

 

Das Stipendium entfällt ersatzlos zum jeweiligen Semesterende, wenn der/die Stipendiat/in unentschuldigt Präsenzzeiten an der LDT nicht besucht und/oder unentschuldigt an Klausuren und Prüfungen nicht teilnimmt.

 

2. Finanzrahmen

Der Vorstand der Stiftung zur Förderung der LDT Nagold entscheidet freibleibend jedes Jahr über den für die Stipendienvergabe zur Verfügung stehenden Finanzrahmen, die Zahl möglicher neuer Stipendienplätze und die Mittelfreigabe.

 

3. Auslobung

Nach der Entscheidung des Stiftungsvorstands über die für das nächste Studienjahr zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt eine öffentliche Auslobung über die TEXTILWIRTSCHAFT, den Schuhkurier und die Internetseite der LDT.

 

4. Bewerbungsschluss

Bewerbungen an die Geschäftsstelle der Stiftung in Köln sind möglich jeweils bis zum 30.11. eines Jahres für einen Studienbeginn im Folgejahr.

 

5. Form und Inhalt

Bewerbungen haben schriftlich zu erfolgen. Das Bewerbungsschreiben soll über die Motivation des/der Bewerbers/Bewerberin um ein Stipendium Aufschluss geben und Schulabschlusszeugnisse, Ausbildungszeugnis sowie ein eventuelles Empfehlungsschreiben des Ausbildungsbetriebs enthalten.

 

6. Bewerbungsvoraussetzungen

  • Lebensalter zwischen 18 und 25 Jahren
  • Guter Abschluss einer kaufmännischen Berufsausbildung
  • Empfehlende Beurteilung durch den Ausbildungsbetrieb
  • Keine anderweitige Förderung/Stipendium während des LDT-Studiums
  • Keine über das Ausmaß einer studentischen Nebenbeschäftigung hinausgehende Erwerbstätigkeit während der Präsenzzeiten in Nagold
  • Die kaufmännische Ausbildung und das LDT-Studium müssen jeweils Erstausbildungen sein
  • Bei gleich guten Bewerbungen soll die soziale Bedürftigkeit der Bewerber berücksichtigt werden

7. Stipendienvergabe

Das vom Vorstand der Stiftung für je vier Jahre benannte Vergabegremium wird beim Vorliegen mehrerer ähnlich guter schriftlicher Bewerbungen mit den besten Bewerbern ein persönliches Gespräch führen und danach seine Entscheidung treffen.

 

8. Vertraulichkeit

Die erfolgreichen Bewerber werden ebenso wie alle übrigen Bewerber nach Abschluss des Auswahlverfahrens persönlich, schriftlich und vertraulich über die Entscheidung des Vergabegremiums informiert. Die Namen von Stipendiaten werden nur mit deren Zustimmung veröffentlicht.

 

9. Freibleibendes Verfahren

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. So ist der Stiftungsvorstand insbesondere jederzeit frei in seiner Entscheidung, Finanzmittel für weitere Stipendien freizugeben oder nicht. Das vom Stiftungsvorstand eingesetzte Vergabegremium hat gestützt auf sachlich überprüfbare Gesichtspunkte zu entscheiden. Es ist in seinen Entscheidungen an keinerlei andere Weisung gebunden. Die Entscheidung des Vergabegremiums ist nicht anfechtbar. Die Verhandlungen des Vergabegremiums sind nicht öffentlich und vertraulich.

 

10. Datenschutz

Bewerbungsunterlagen, persönliche Daten, Zeugnisse und Schriftstücke, die als Scan oder in Papierform die Stiftung zu Bewerbungszwecken erreichen, werden bis zur Entscheidung des Vergabegremiums sicher aufbewahrt. Eine Weitergabe von Daten an Dritte außerhalb des vertraulich arbeitenden Vergabegremiums findet nicht statt.

 

Nach dem ersten Quartal des Folgejahres werden Unterlagen nicht berücksichtigter Bewerber um ein Stipendium gelöscht oder physisch vernichtet. Unterlagen von Stipendiaten werden zur Erfüllung rechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften 10 Jahre lang aufbewahrt. Auch hier findet keine Weitergabe - außer an die Verwaltung der LDT gGmbH - an Dritte statt.


Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

In Deutschland wurde im Juni 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erlassen.

 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll Unternehmen verpflichten oder in Haftung nehmen, die im Ausland beschafften Vorleistungsgüter oder Fertigerzeugnisse in allen Phasen ihrer Lieferkette auf etwaige umweltschädigende oder gegen die Arbeitsbedingungen verstoßende Produktionsverfahren zurückzuverfolgen.

 

Dieses Gesetz gilt unabhängig von der Rechtsform für alle Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuches in Deutschland

  • ab 2023 mit in der Regel mindestens 3.000 in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  • ab 2024 mit in der Regel mindestens 1.000 in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Den Unternehmen werden folgende Sorgfaltspflichten auferlegt:

  • Einrichtung eines Risikomanagements in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten, etwa
  • die Bestimmung eines Verantwortlichen für die Überwachung des Risikomanagements;
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen;
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen, darunter die
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie;
  • Ergreifung von Abhilfemaßnahmen;
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Dokumentation und Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Das Unternehmen muss den zu erstellenden Bericht auf seiner Internetseite veröffentlichen und auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen.

 

Um Unternehmen bei der Ausübung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht zu unterstützen, hat die Bundesregierung auf www.wirtschaft-menschenrechte.de verschiedene Umsetzungshilfen zusammengestellt, die erforderliches Know-how an die Hand geben und bei konkreten Herausforderungen Hilfestellungen bieten. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.

 

Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, veröffentlicht das BAFA Handreichungen. Folgende Dokumente wurden bis Oktober 2022 unter www.bafa.de veröffentlicht:

 

- Häufige Fragen zum Thema Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

- Handreichung zur Risikoanalyse „Risiken ermitteln, gewichten und priorisieren“ (siehe Download rechts)

- Fragenkatalog zur Berichterstattung. Damit können Unternehmen prüfen, wie sie ab dem 01.01.2023 ihrer

  Berichtspflicht vollständig nachkommen können.

 

In Vorbereitung sind folgende Handreichungen:

 

- Angemessenheit zu Maßnahmen der Unternehmen im Sinne des LkSG

- Beschwerdeverfahren

 

Kommen Unternehmen ihren Pflichten zur Risikoanalyse, zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, zu Präventionsmaßnahmen und zu dem wirksamen Abstellen von bekannten Menschenrechtsverstößen nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz. Ebenso können Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, ab einem verhängten Bußgeld von einer bestimmten Mindesthöhe (Schwellenstufe je nach Schwere des Verstoßes: 175.000 Euro bzw. 1.500.000 Euro, 2.000.000 Euro, 0,35 Prozent des Jahresumsatzes) innerhalb von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Dafür wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit effektiven Durchsetzungsinstrumenten und weitgehenden Kontrollbefugnissen ausgestattet, um das Lieferkettenmanagement der Unternehmen zu überwachen.

 

HDE und BTE fordern unverändert eine einheitliche europäische Regelung. In einem gemeinsamen europäischen Markt darf es keine unterschiedlichen Regelungen geben, die deutsche Unternehmen benachteiligen!

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Handreichung Risikoanalyse.pdf
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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der deutschen Schuhindustrie

(Auszug) (gültig ab04. Februar 2002)

 

§ 1

Bei Erstaufträgen gilt der Auftrag als angenommen, falls er nicht durch den Verkäufer innerhalb von 20 Tagen ausdrücklich abgelehnt ist; bei Nachaufträgen gilt eine Frist von 10 Tagen.

 

§ 2

  1. Die Lieferung erfolgt ab Fabrik auf Gefahr des Käufers frei Haus in der für den Lieferanten günstigsten Art.
  2. Mehrkosten für besondere Wünsche des Käufers (z.B. Versand per Eilboten, Express oder vom üblichen abweichende Versendungsart, Auszeichnung, Sonderkommissionierung) sind von diesem zu tragen.
  3. Aufträge, die für einen Liefertermin einen Wert von Euro 550,- (bei Nachaufträgen Euro 275,-) nicht erreichen, werden unfrei geliefert.

§ 3

Post- und Kartonagenverpackung wie auch Kisten- und Leinwandverpackung werden nicht besonders in Rechnung gestellt.

 

§ 4

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten.
  2. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Ware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über jede Zwangsvollstreckung unverzüglich zu unterrichten, welche in die dem Verkäufer gehörigen Waren erfolgt. Saldoziehung und Saldoanerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

§ 5

  1. Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen berechtigen sowohl den Verkäufer wie den Käufer, die Lieferungs- und Annahmefrist um die Dauer der Behinderung, höchstens jedoch bis zu einer Dauer von drei Wochen, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zu verlängern. Nach Ablauf dieser Frist ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt auch bei Arbeitskämpfen (Streik und Aussperrung).
  2. Im übrigen kommt der Verkäufer in Verzug, wenn er nicht vor Ablauf der vereinbarten Lieferdekade leistet. Nach 22 Tagen Nachlieferfrist seit Ablauf der vereinbarten Lieferdekade gilt der Rücktritt vom Vertrag als vollzogen, wenn nicht der Käufer vor Ablauf der Nachlieferfrist einen solchen Rücktritt ablehnt und Erfüllung des Vertrages verlangt. In diesem Falle hat der Verkäufer unverzüglich den verbindlichen Liefertermin zu nennen. Widerspricht der Käufer diesem Termin nicht unverzüglich, gilt dieser als Fixtermin. Nennt der Verkäufer den Liefertermin nicht unverzüglich, hat der Käufer das Recht, per eingeschriebenen Brief seinen sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder nach Ablauf der 22 Tage Nachlieferfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ebenfalls gilt der Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf der 22 Tage Nachlieferfrist als vollzogen, wenn der Verkäufer vor oder während der Nachlieferfrist den Käufer unter Nennung eines verbindlichen Liefertermins zur Erklärung darüber auffordert, ob er auf Vertragserfüllung zum genannten Fixtermin besteht und der Käufer sich nicht unverzüglich äußert oder eine Einigung über den Termin nicht zustande kommt.
  3. Anstelle der automatischen Nachlieferfrist von 22 Tagen gemäß Ziffer 2. kann der Käufer bei Verzug des Verkäufers diesem jederzeit eine Frist von 15 Tagen mit der Erklärung setzen, dass er die Erfüllung des Vertrages nach Ablauf dieser Frist ablehnt. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem der Käufer die Erklärung mit Einschreiben oder Fernschreiben absendet. Nach dem Ablauf der Frist ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn nicht die Lieferung rechtzeitig erfolgt ist.
  4. Fixgeschäfte sind bei Erstaufträgen ausgeschlossen.

§ 6

  1. Die Rüge sichtbarer Mängel hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware, bei Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin innerhalb 10 Tagen nach vereinbartem Liefertermin, zu erheben und zu begründen.
  2. Bei verdeckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Die beanstandete Ware darf nur mit Einwilligung des Verkäufers und frei zurückgesandt werden, es sei denn, dass der Verkäufer nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen auf die Mängelrüge eingegangen ist. Im Falle berechtigter Reklamationen vergütet der Verkäufer dem Käufer die angefallenen Portokosten.
  4. Bei Reklamationen von Einzelpaaren ist die gleichzeitige Einsendung der Ware mit Mängelrüge zulässig. Solche Reklamationen sind vom Verkäufer innerhalb von 12 Arbeitstagen ab Zugangstermin zu erledigen; andernfalls ist der Käufer berechtigt, den Gegenwert zu berechnen.
  5. Hat der Abnehmer ohne Rückfrage beim Lieferanten eine Konsumentenreklamation durch Umtausch erledigt, so wird der Lieferant, wenn die Reklamation berechtigt und die Behebung der Mängel nur unter einem gegenüber dem Warenwert unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, eine Gutschrift erteilen oder Ersatzlieferung vornehmen. Das Risiko einer Ablehnung der Reklamation durch den Lieferanten entsprechend Ziffer 4. bleibt für den Abnehmer bestehen.
  6. Die Berechnung jeder Art von Bearbeitungsgebühren für Reklamationen ist für den Abnehmer und Lieferanten unzulässig.

§ 7

  1. Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Abnahme der Ware ausgestellt; bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Ausstellungstag.
  2. Valutierungen, die die Fälligkeit abändern, sind mit Ausnahme von Absatz 3. unzulässig.
  3. Bei Neubauten oder bei Umbauten bedeutsamen Umfanges kann ausnahmesweise und nur auf schriftlichen, begründeten Antrag des Käufers bei Erstbestellungen die Rechnung bis zu 30 Tagen später als der vereinbarte Liefertermin ausgestellt werden.
  4. Für offene Zahlungsziele gilt § 286 BGB. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder Nichteinhaltung des Zahlungstermins gilt § 288 BGB.
  5. Bei Barzahlung in verlustfreier Kasse dato Faktura innerhalb von 10 Tagen sind 3 % Skonto zu gewähren.
  6. Dabei können die Rechnungen vom 1. bis 10., vom 11. bis 20. und vom 21. bis ultimo jeden Monats auf den jeweils letzten Tag dieser Zeitspanne zusammengezogen werden.
  7. Akzepte und Kundenrimessen sind keine Barzahlung.
  8. Nach Vereinbarung können auch spesenfrei gestempelte Dreimonats-Akzepte oder bankfähige Kundenrimessen gegeben werden. Die Hergabe hat spätestens 20 Tage dato Faktura zu erfolgen. Die Nebengebühren sind vom Käufer zu zahlen.
  9. Die Vertragspartner können eine oder mehrere der aufgeführten Ziele vereinbaren.

§ 8

Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer die Zahlung nachweislich abgesandt hat.

 

§ 9

Kommt der Käufer mit einer fälligen Rechnung in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für die weiteren Lieferungen Barzahlungen oder Sicherstellung der Ware zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf.

 

§ 10

  1. Bezüglich Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Von diesem Grundsatz kann beim Gerichtsstand abgewichen werden, d.h. das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.
  2. Bei Zahlungsverkehr mit den Einkaufsvereinigungen gilt deren Sitz als Gerichtsstand.