A

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Empfohlene AGB für den stationären Textileinzelhandel existieren nicht. Hintergrund ist, dass die gesetzlichen Rechte des Kunden (siehe auch Stichwort "Gewährleistung") durch AGB nicht eingeschränkt werden dürfen. Sinn machen AGB deshalb nur für gesetzlich nicht geregelte Bereiche. Innerhalb der Fachverbände des Einzelhandels existieren nur AGB für den Möbelhandel, die z.B. die Montage von Möbeln regeln.


Arbeitsrecht

Individuelle Anfragen beantwortet der örtliche Einzelhandelsverband.

 

Weitere Informationen zum Thema enthält außerdem die BTE-Fachdokumentation "Mitarbeiter bedarfsgerecht und kostengünstig einsetzen".


Arbeitssicherheit und -medizin

Zum 1. Oktober 2001 trat die aktuelle Stufe bei den Vorschriften über Arbeitssicherheit und über Arbeitsmedizin in Kraft. In den letzten Jahren hat die Berufsgenossenschaft Einzelhandel (BGE) den meisten Textil-Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern (auf Vollzeit umgerechnet) hinsichtlich der Arbeitssicherheit (ASI) einen kostenlosen Fernlehrgang zur Eigen-Qualifizierung angeboten, dessen Teilnahme der BTE ausdrücklich empfiehlt. Wer noch nicht von der BGE angeschrieben wurde, kann sich direkt wenden an die BGE, Bonn, Tel. 0228/54069, Internet: www.bge.de.

 

Für die betriebsmedizinische Betreuung (AMED) müssen dagegen alle Unternehmen einen entsprechenden Betreuungsvertrag abschließen.

 

Einzelhandelsgerechte Lösungen bietet hierfür die Gesellschaft für Personaldienstleistungen mbH, eine Serviceeinrichtung der Handelsverbände (www.gfp24.de).


Argumentationspapier: Textilien/Bekleidung ist "notwendiger Bedarf"

Bekanntlich hat kurz vor Jahresende die Klage eines Modehändlers dazu geführt, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die 2G-Beschränkung aufgehoben hat. Begründung: Die in der bayerischen Verordnung auftauchende Formulierung „Geschäfte, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen“, sei so zu verstehen, dass auch Bekleidungsgeschäfte unter die Ausnahme von der 2G-Regelung fallen, weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne.

 

Allerdings differieren die Verordnungen der einzelnen Bundesländer hinsichtlich der Begrifflichkeiten. Meist ist hier von „Grundbedarf“ oder „notwendigem Bedarf“ die Rede, so dass man für Klagen in anderen Bundesländern die bayerische Argumentation nicht einfach übernehmen kann.

 

Zur Unterstützung klagewilliger Unternehmen hat der BTE daher ein kompaktes Argumentationspapier erstellt, das die Notwendigkeit regelmäßiger Käufe von Textilien und Bekleidung (inkl. Schuhen) verdeutlicht. Es zeigt auf, dass die Mehrzahl der jährlich fast 60 Mode- und Textilkäufe der Bundesbürger bedarfsgetrieben ist, weil die Artikel z.B. verschleißen oder nicht mehr passen. Es eignet sich ggf. auch zur Vorbereitung von Gesprächen mit dem eigenen Landtagsabgeordneten über die unakzeptable Ungleichbehandlung von Einzelhandelsbranchen.

 

Hinweis: Das Argumentationspapier ist nebenstehend abrufbar. Der BTE ist als Verband selbst nicht klageberechtigt.

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BTE Argumentationspapier Bekleidung ist
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Artenschutz

Der BTE empfiehlt Produkte aus Leder oder Fellen geschützter Arten nur zu kaufen, wenn sie mit der Artenschutzfahne versehen sind. Informationsmaterial, auch für Mitarbeiter, ist erhältlich beim Internationalen Reptillederverband e. V., (IRV), Berliner Str. 48, 63065 Offenbach, Tel.: 069 / 829741-31, Fax:- 41, E-Mail: info@irv-ra.de, Internet: www.irv-ra.de.


Ausbildung

Der Modehandel in Deutschland ist dringend auf gut ausgebildete und motivierte Fachkräfte angewiesen, um den Herausforderungen des Marktes gerecht zu werden. Da auch um die guten Mitarbeiter/innen ein intensiver Wettbewerb zwischen Branchen und Unternehmen entstanden ist, kann das einzelne Unternehmen nach einer sorgfältigen Kosten-Nutzen-Analyse gut beraten sein, selbst auszubilden. Vor allem durch den demografischen Wandel wird es für Betriebe jedoch immer schwieriger, geeignete Nachwuchskräfte für alle Ebenen zu finden. Wer ausbilden möchte, muss sich als zukunftsträchtiger und attraktiver Arbeitgeber positionieren.

 

Der ITE-Verlag bietet Materialien zur Unterstützung der Ausbildung an, z.B. das Lehrbuch Fachwissen Textileinzelhandel.

 

Der BTE unterstützt die HDE-Azubi-Kampagne „Jetzt schon Profi“, die sich über zielgruppenaffine Medien, Websites, Instagram, Facebook und YouTube direkt an Schüler und Studienabbrecher richtet. In der ersten Runde waren aus dem Outfit-Bereich die Unternehmen C&A und Deichmann dabei, in der Mitte 2019l gestarteten 2. Phase können weitere Handelsunternehmen dazu kommen.

 

Wichtig: Jeder Einzelhändler kann zur Information und Motivation von potentiellen Bewerbern seine Website verlinken mit www.jetztschonprofi.de. Wer speziell Abiturienten ansprechen will, kann dies auch mit der Website der von BTE und BDSE getragenen LDT Akademie Fashion Management in Nagold www.ldt.de tun, wo „Student Stories“ interessante Einblicke in die Arbeit und Chancen im Modehandel geben.

 

 


Ausbildungsberufe

Für den Modehandel kommen verschiedene Ausbildungsvarianten in Frage:

 

Die verschiedenen Ausbildungen unterscheiden sich teils deutlich hinsichtlich des Anforderungsniveaus und der späteren Einsatzgebiete bzw. der Einsatzebene. So unterschiedlich wie die Profile der Ausbildungsberufe sind auch die Anforderungen an die Bewerber und die Karriereziele bzw. die Karrieremöglichkeiten der jeweiligen Bewerber.

 

Es gibt keine zugeschnittenen Ausbildungsmöglichkeiten für den Modehandel. Die Ausbildungsmöglichkeiten, die in den nächsten Kapiteln vorgestellt werden, sind allgemeine Ausbildungen im Einzelhandel, was eine Durchlässigkeit zwischen den Branchen zulässt. Während die Berufsschule daher allgemeine Einzelhandelskenntnisse vermittelt, sind die Ausbildungsbetriebe für die Vermittlung modespezifischer Kenntnisse verantwortlich.

 

Folgende Ausbildungsmöglichkeiten gibt es:

 

1. Klassische betriebliche Ausbildung

2. Abiturientenmodelle

3. Trainee-Programme für Hochschulabsolventen

 

Lexika und Schulungsmaterial finden Sie in unseren Publikationen, u.a.  "Fachwissen Textileinzelhandel".


Außenhandel

Mit Fragen zu Import und Export, insbesondere Importrestriktionen, Kontingenten und Zollfragen, beschäftigt sich die

 

Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels e.V. (AVE)

Am Weidendamm 1A

10117 Berlin

Tel.: 030 59 00 99 615

Fax: 030 59 00 99 429

E-Mail: info@ave-intl.de

Internet: www.ave-international.de

 

Der BTE ist für seine Firmen Mitglied in der AVE.


Azofarben

In Deutschland dürfen bestimmte Azofarben nicht mehr zur Färbung von Textilien und Bekleidung eingesetzt werden. Ihnen wird ein teils krebserzeugendes, teils allergenes Potenzial zugesprochen. Unter die "Richtlinie bzw. die „Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und zur Änderung oder Aufhebung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften" fallen alle Textil- und Ledererzeugnisse, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können. Demnach sind insbesondere betroffen:

 

Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke, Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel, Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- und Lederbekleidung sowie für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe.

 

Der BTE empfiehlt, im Zweifel den sicheren Weg zu gehen und die Regelung in den Liefer- und Bezugsbedingungen sowie bei eigenen Stichprobenkontrollen eher zu weit als zu eng zu fassen.

 

Ein Hinweis auf verbotene Azofarbstoffe könnte sein, wenn "Getrennt waschen" im Pflegeetikett vermerkt ist. Jedoch könnte das ebenfalls ein Hinweis sein, der Verwendung bei Naturtextilien findet, wo Farbstoffe verwendet werden, die eher zum Ausbluten neigen.

 

Labels wie Öko-Tex Standard100, Toxproof, Europäisches Umweltzeichen für Textilien, IVN Naturtextil better und Naturtextil best garantieren die Einhaltung von Grenzwerten, beispielsweise bei verbotenen Azofarbstoffen.

 

Für alle verbotenen Amine gilt, dass sie in der Ware 30 ppm nicht überschreiten dürfen.

 

BTE-Tipp: Passen Sie Ihre Liefer- und Bezugsbedingungen den Anforderungen an. Zudem sollten zur Sicherheit vor allem die Lieferanten aus Nicht-EU-Ländern gesondert über die geänderte Verordnung informiert werden.


B

Bambus-Textilien

Seit einigen Jahren findet man auf dem deutschen Textil- und Bekleidungsmarkt so genannte "Bambus-Textilien", die mit einer falschen Textilkennzeichnung vertrieben werden. Grundsätzlich wird die Textilkennzeichnung durch das Textilkennzeichnungsgesetz (TKG) geregelt, das aber im Fall Bambus vielfach nicht berücksichtigt wird. Dieses führte in der Vergangenheit immer wieder zu Abmahnungen. Deshalb nahmen sich die Industrievereinigung Chemiefaser e.V. (IVC), der Modeverband Deutschland e.V. (German Fashion) sowie der BTE Handelsverband Textil dieses Themas an, um die Unsicherheiten bei der Kennzeichnung solcher Textilien für den Handel zu Minimieren.

 

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IVCPressemitteilung_23-04-2009_Bambus.pd
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Baumwolle Risikobewertung

Risikobewertung zu Baumwolle erschienen

 

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) beschreibt in ihren „Leitsätzen für multinationale Unternehmen“ unternehmerische Sorgfaltspflichten multinationaler Unternehmen. Ein wesentlicher Teil dieser unternehmerischen Sorgfaltspflicht besteht darin, zu erkennen und zu wissen, welche Risiken und potenziellen Schäden von ihrer Geschäftstätigkeit ausgehen. Dieser Grundsatz wurde auch in den Zielen des Bündnisses für nachhaltige Textilien aufgegriffen. Im Hinblick auf die Herstellung von Baumwolle hat das Textilbündnis kritische Punkte für eine nachhaltige Produktion identifiziert: zum einen Kinder- und Zwangsarbeit sowie Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und zum anderen Boden-, Schädlings- und Wasserprobleme.

 

Den Leitfaden finden Sie unter nachfolgendem Link: https://www.textilbuendnis.com/downloads/


Bed´n Excellence

Der BTE fördert und unterstützt das kostenfreie Vorteilspaket „Bed’n Excellence“, das die Frankfurter Fachmesse „Heimtextil“ für den deutschen Bettenfachhandel aufgelegt hat. Es umfasst eine Reihe lukrativer Leistungen, wie freier Eintritt zur „Heimtextil“ und ein Willkommenspaket. Anmeldungen über www.heimtextil.de/bednexcellence.


Beratung

Betriebsvergleich

Seit dem Jahr 2000 organisiert der BTE einen eigenen kostenlosen Jahresbetriebsvergleich. Dieser wurde im Jahr 2021 auf Schuhe und Lederwaren ausgedehnt.

 

Einzelheiten zum BTE-Jahresbetriebsvergleich: 

  • Der Jahresbetriebsvergleich ist für die Teilnehmer kostenfrei. Alle Daten werden streng vertraulich behandelt.
  • Basis der Auswertung ist ein übersichtlich gestalteter, zweiseitiger Erhebungsbogen, der schnell und einfach auszufüllen ist.
  • Einsendeschluss für die ausgefüllten Erhebungsbögen ist der 1. Juli 2024. Bei einer ausreichenden Beteiligung wird zum 31. März 2024 zusätzlich für die jeweiligen Teilbranchen eine Zwischenauswertung erstellt und den Teilnehmern zugeschickt. Die Endauswertung wird im Juli/August erstellt und versendet.
  • Auf Wunsch werden zu einem Preis von 100 Euro auch spezielle Auswertungen für Erfa-Gruppen durchgeführt.

Der BTE appelliert an alle Textil-, Schuh- und Lederwarenfachgeschäfte, sich im eigenen Interesse an dem Jahresbetriebs-vergleich zu beteiligen. Denn nur wer zeitnah seine eigene betriebswirtschaftliche Situation im Vergleich zu Kollegen-betrieben der Branche kennt, kann Schwachstellen erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen. Außerdem ist es angesichts der Rating-Problematik für Kreditgespräche hilfreich, eigene (Branchen) Zahlen vorlegen zu können.

 

Hinweis: Der Erhebungsbogen für den Jahresbetriebsvergleich kann beim BTE angefordert werden. Zusätzlich kann er im Internet über www. bte.de heruntergeladen werden.

 

Wichtig: Speziell für den Bettenfachhandel unterstützt der BTE den Jahresbetriebsvergleich der BBE Handelsberatung,

an der sich zahlreiche Bettenfachgeschäfte beteiligen. Interessenten wenden sich an die BBE Handelsberatung,

Stefan Jahner, Tel. 089/55118-144, E-Mail: jahner@bbe.de, Internet: www.bbe.de.

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Betriebsvergleichsbogen-2023.pdf
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Betten-Presse-Dienst (bpd)

Eine bei der ITE GmbH angesiedelte und unter der Schirmherrschaft der Verbundgruppen ABK, Bettenring und dem Verband der Bettenfachgeschäfte e.V. (VDB) stehende PR-Initiative, die das Verbraucherbewusstsein für Themen "rund um das Bett" fördert. Finanziert wird die Pressearbeit durch Sponsoring-Beiträge von ca. 20 Lieferanten aus der Bettenindustrie (siehe www.vdb-verband.org).

 

Die aktuellen Pressetexte und Verbraucherinformationen finden Sie unter www.vdb-verband.org.

 

Betten-Presse-Dienst

Postfach 101865

50458 Köln

Tel.: 0221 921509-0,

Fax: 0221 921509-10.

E-Mail: augustin@bte.de

Internet: www.vdb-verband.org


Bettwaren

Nähere Informationen finden Sie unter www.vdb-verband.org.


Bilddaten via Branchenportal

Kaum ein Händler kann mehr auf digitale Bilddaten seiner Lieferanten verzichten. Der Einzelhandel braucht die Abbildungen sowohl für interne warenwirtschaftliche Abläufe als auch für seinen - wie auch immer gelagerten, aber immer wichtiger werdenden - digitalen Auftritt gegenüber Kunden. Der BTE appelliert daher immer wieder an die Markenhersteller, ihren Handelskunden regelmäßig geeignete Bilddaten zur Verfügung zu stellen.

 

Grundsätzlich können die Bilddaten auf verschiedenen Wegen vom Lieferanten an den Handelspartner gelangen – z.B. über den PRICAT oder einen Download-Bereich auf der Website des Herstellers. Ideal für den Handel ist es aber, wenn der benötigte Content in einem Branchenportal zur Verfügung gestellt wird. Dies gewährleistet einen standardisierten Prozess, und die Beschaffung der Bilder kann für den Mode- und Schuhhändler effizient und zeitsparend erfolgen. Andernfalls müsste sich das Handelsunternehmen mit unterschiedlichen Anmeldeprozessen und Downloadverfahren auseinandersetzen.

 

Vor diesem Hintergrund hat der BTE sich schon 2016 für FASHION CLOUD, einer Austauschplattform für erweiterten Content in der Modebranche, ausgesprochen. Darüber kann der Handel einfach und unkompliziert Bilddaten der angeschlossenen Lieferanten beziehen. Weitere Informationen unter www.fashion.cloud.


Bilddatenübertragung: Standard nutzen

Da nur über eine Standardisierung von Bildformaten der Austausch von Bilddaten zwischen den Marktpartnern der Textil-, Schuh- und Lederwarenbranche effizient und kostensparend möglich ist, hatte der BTE vor einiger Zeit einen Standardisierungsprozess initiiert. Das Ergebnis der zahlreichen, mit Vertretern aus Industrie und Handel besetzten Expertenrunden unter Federführung von GS1 Germany wurde als Standard veröffentlicht unter dem Dokument: „Produktabbildungen und Media Assets für Fashion/Schuhe sowie branchentypische Accessoires“. Diese Anwendungsempfehlung soll sowohl von Lieferanten als auch von Einzelhändlern und ggf. zwischengeschalteten Dienstleistern der Schuh- und Modebranche genutzt werden. Sie kann unter www.gs1-germany.de, Rubrik Fachpublikationen, downgeloaded werden. Die Dokumentation enthält Lösungen zu werbeoptimierten Produktabbildungen, 360°-Spins, Produktabbildungen für Web- bzw. E-Commerce-Anwendungen und Warenwirtschaftsbildern. Aufbau von Dateinamen und Meta-Daten sind ebenfalls Gegenstand dieser Anwendungsempfehlung.


Biozidverordnung

Seit 1. September 2013 gilt die EU-Biozidverordnung, die am 17. Juli 2012 in Kraft trat. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten. Durch diese Verordnung kommt es zu einer Ausweitung des Anwendungsbereiches. Mit Biozid-Produkten behandelte Waren werden ebenfalls von der Biozid-Verordnung erfasst. Dies bedeutet, dass Produkte wie Textilien, aber auch Lacke, Farben und Co., die antimikrobiell oder gegen Schädlinge ausgerüstet sind, entsprechend gekennzeichnet werden müssen, wenn der Hersteller der behandelten Ware Angaben zu bioziden Eigenschaften macht. Zusätzlich ist kenntlich zu machen, ob es sich bei den eingesetzten Substanzen um Nanomaterialien handelt.

 

Für behandelte Ware besteht keine Zulassungspflicht. Diese dürfen jedoch nur in Verkehr gebracht werden wenn

  • alle in den verwendeten Biozid-Produkten enthaltenen Wirkstoffe genehmigt sind oder in Anhang I aufgenommen wurden
  • alle festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen beachtet werden.

Positiv ist, dass eine gemeinschaftliche Produktzulassung eingeführt wurde, die für Hersteller und Importeure Erleichterung im Zulassungsverfahren bewirken soll. Grundsätzlich müssen Biozidprodukte nach Artikel 1 gesetzlich zugelassen werden. Die für die sog. Unionszulassung erforderlichen Informationsanforderungen sind in den Anhängen II und III der Verordnung festgelegt. Nach Artikel 25 kann ein Biozidprodukt für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geeignet sein, sofern eine hinreichende Wirksamkeit belegt ist.


Black Friday

Bereits im Oktober 2022 hat das Kammergericht Berlin geurteilt, dass die Wortmarke Black Friday komplett aus dem Markenregister gelöscht werden soll. Am 17. Juli 2023 hat der Bundesgerichtshof die Löschung final bestätigt. Damit ist der Begriff nicht mehr geschützt.


BTE Clearing-Center

Über das BTE Clearing-Center können Sie mit Ihrem Warenwirtschaftssystem ohne EDI-Konverter und ohne EDI-Kenntnisse am elektronischen Datenaustausch mit Ihren Lieferanten teilnehmen.

Vorteile des BTE Clearing-Centers:

  • Einfache und kostengünstige Realisierung von EDI
  • Spezielle EDI-Kenntnisse nicht erforderlich
  • Mehr als 500 Mode- und Accessoires-Marken angebunden
  • Umfassender Service bei Einführung und Anwendung
  • Abgestimmte Schnittstellen mit 35 Warenwirtschaftsanbietern

Weitere Informationen beim BTE, Gudrun Höck,

Tel.: 0221 92 15 09-11, Fax -10, E-Mail: clearingcenter@bte.de

 

Fachinformationen zum Thema EDI finden Sie auch in der BTE-Publikation "EDI in der Modebranche".


BTE KompetenzPartner

Um den Beratungsbedarf des Textileinzelhandels abzudecken, hat der BTE vier Top-Beratungsunternehmen ausgewählt, die sich durch eine langjährige erfolgreiche Beratungstätigkeit im Modehandel auszeichnen. Sie gewährleisten eine hohe Beratungsqualität bei bestehenden Aufgaben, aber auch mit Blick auf zukünftige Herausforderungen des Handels. Weitere Informationen: www.bte-kompetenzpartner.de


BTE-Warengruppenschlüssel

C

Cadmium

Oftmals wenig bekannt ist, dass es auch zu Cadmiumverbindungen Umwelt-gesetzliche Regelungen gibt. Hier ist der § 1 der Chemikalienverbotsverordnung in Verbindung mit dem Abschnitt 18 des Anhangs zu beachten. Demnach ist das gesundheitsgefährdende Cadmium weder als Farbmittel noch als Stabilisator in Chemiefasern sowie textilen Endprodukten und Schuhen erlaubt. Der Grenzwert liegt bei 100 mg/kg. Ausnahme: Cadmiumverbindungen sind dann zulässig, wenn sie aus Sicherheitsgründen unumgänglich sind. Dies dürfte jedoch in der Textilbranche keine Relevanz haben. Ein generelles Verbot gilt seit 2011 für PVC und Schmuck (REACH-VO). Die Behörden ziehen regelmäßig Warenproben in Einzelhandelsgeschäften. Insbesondere bei Badeschuhen werden immer wieder erhöhte Werte festgestellt.

 

2014 wurden vom TÜV-Rheinland 90 Fan-T-Shirts auf Schadstoffe untersucht. Die Preise lagen im Durchschnitt bei 15 EUR. Fünf gestestete T-Shirts wiesen eine Überschreitung des Grenzwertes für Cadmium auf.


Chemikalienverordnung

siehe Stichwort: REACH


Chrom VI

Zur Gerbung von Leder werden oftmals Chrom-Salze eingesetzt. Durch Herstellungsverfahren, die nicht nach aktuellen Verfahrens- bzw. Qualitätsstandards erfolgen, kann es im Verlauf oder auch danach zur Bildung von Chrom VI-Verbindungen kommen.

 

Seit dem 14. August 2010 ist Chrom VI über die 18. Verordnung zur Änderung der deutschen Bedarfsgegenständeverordnung (BGVO) verboten.

 

Dieser Stoff zählt zu den wichtigsten Allergenen, der bei Hautkontakt Ekzeme hervorrufen kann und war bislang lediglich für Arbeitshandschuhe ausdrücklich verboten. Chrom VI kann sich als Folge bestimmter Gerbverfahren vor allem in Lederprodukten bilden - mitunter sogar erst lange nach der Produktion. In der Vergangenheit wurde vor allem bei Asienimporten wiederholt Chrom VI nachgewiesen.

 

Betroffen vom Verbot sind laut BGVO Waren, die "dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen." Beispielhaft aufgeführt sind u.a. Bekleidungsleder, Uhrenarmbänder, Taschen, Rucksäcke und Brustbeutel. Auch Schuhe zählen laut BGVO zur Bekleidung. Das Verbot erlaubt zwar keine Toleranzmengen, die vorgeschriebene Analysenmethode sieht aber eine sichere Nachweisgrenze von 3 mg/kg vor.

 

Hinzu kommt:

  • Am 1. Mai 2015 trat die EU-Verordnung Nr. 301/2014 in Kraft, die sich an die Bestimmungen in Deutschland anlehnt. Wichtigster Unterschied: Der Grenzwert von 3 mg/kg Chrom VI gilt europäisch für Leder, die mit der Haut in Berührung kommen.
  • Seit 15. Dezember 2010 ist Chrom VI in die REACH-Liste der EU aufgenommen worden, die "besorgniserregende" chemische Substanzen aufführt. Bekanntlich gibt die EU-Chemikalienverordnung REACH dem Kunden ein Auskunftsrecht, ob die in der Liste aufgeführten Chemikalien in den angebotenen Waren vorhanden sind - allerdings erst ab einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent.

2013 hat CADS einen Arbeitskreis zur Chromproblematik gegründet, der einen Leitfaden für Lederwaren-Hersteller erarbeitet hat. 

 

Dieser Leitfaden bildet die Grundlage für die Durchführung entsprechender Schulungen für Mitarbeiter der Lederwarenbranche. Die Experten beraten auch über neue Erkenntnisse zur Chrom VI Vermeidung und beschäftigen sich mit toxikologischen Bewertungen von Chrom VI in Leder.

 

CADS hat sich gegründet, um die Schadstoffproblematik bei Schuhen in den Griff zu bekommen. Die Schuhe produzierende Industrie wollte gemeinsam ein größeres Gewicht bei den Vorlieferanten erreichen. Rund 60 Mitglieder aus Schuhindustrie, Schuhhandel und chemischer Industrie engagieren sich bei CADS (www.cads-shoes.com/de/arbeitsgruppen). 

 

BTE-Tipps:

  • Lassen Sie sich von Ihrem Lieferanten versichern, dass ihre Produkte kein Chrom VI enthalten. Andernfalls wäre die gekaufte Ware nicht verkehrsfähig und begründet ein Umtauschrecht. Führen Sie das Chrom VI-Verbot ggf. zusätzlich in Ihre Liefer- und Bezugsbedingung ein.
  • Befragen Sie zusätzlich mindestens einmal jährlich ihre Lieferanten, ob bzw. bei welchen Produkten "kritische" Stoffe laut REACH enthalten sind, um Kundenanfragen direkt begegnen zu können.

Code of Conduct

Mit Unterstützung des BTE haben der HDE Handelsverband Deutschland und der Gesamtverband textil + mode einen „Code of Conduct der deutschen Textil- und Modewirtschaft“ erarbeitet. Dieser gibt das gemeinsame Grundverständnis von Industrie und Handel für verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln in der deutschen Textil- und Modewirtschaft wieder und fasst die für die Branchen wesentlichen Verhaltensgrundsätze und ‑standards zusammen im Hinblick auf die Themen

  • Menschenrechte und Arbeitsstandards,
  • ökologische Verantwortung und
  • ethisches Wirtschaften einschl. Integrität und Compliance.

Er dient als Orientierungsrahmen, an dem Unternehmen ihre Entscheidungen und Maßnahmen individuell ausrichten können, um so den steigenden Anforderungen und Erwartungen an Compliance und gesellschaftlich verantwortlicher Unternehmensführung im In- und Ausland besser nachkommen zu können.

 

Der Code of Conduct ist als freiwillige Selbstverpflichtung konzipiert und richtet sich an alle Unternehmen der deutschen Textil- und Modewirtschaft – unabhängig davon, ob sie Hersteller, Handels- oder Dienstleistungsunternehmen sind. Mit seiner Unterzeichnung und Verwendung verpflichtet sich das Unternehmen zu geeigneten und zumutbaren Anstrengungen, um der Selbstverpflichtung an allen seinen Standorten im In- und Ausland nachzukommen. Hierzu gehört insbesondere die Einrichtung geeigneter Maßnahmen und Prozesse (Due Diligence).

 

Der neue Branchenkodex steht allen interessierten Unternehmen zur Verfügung. EHV-Mitglieder können zudem über ihre Landes- und Regionalverbände neben der englischen Übersetzung auch zehn weitere Sprachen sowie eine druck- bzw. papiersparende Kurzfassung des Code of Conduct erhalten.

 

Hinweis: Um die Anwendung des Code of Conduct zu erleichtern, werden ab Sommer 2022 sukzessive ein Merkblatt mit Hinweisen zur Umsetzung, Muster-Selbstauskunftsbogen für Lieferanten sowie Webinare angeboten.

 

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Code of Conduct (Deutsch)
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Code of Conduct (Englisch)
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Code of Conduct (Kurzfassung)
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Coronavirus

Hier finden Sie alle aktuellen Informationen rund um das Coronavirus.


D

Datenschutz

Gemäß Bundesdatenschutzgesetz und diverser Gerichtsurteile muss jedes Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn im Geschäft eine Videoüberwachung vorgenommen wird oder mindestens zehn Personen (inkl. Inhaber bzw. Geschäftsführung) im gesamten Unternehmen mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt sind. Dazu zählen auch Mitarbeiter, die an der Kasse z.B. Zahlungen per elektronischem Lastschriftverfahren und wohl auch electronic cash oder Kreditkarte abwickeln. Die Unternehmen müssen dann zudem ein Datenschutzmanagement einrichten, ein datenschutzrechtliches Verfahrensverzeichnis und eine Dokumentation (Datenschutzhandbuch) erstellen, die Mitarbeiter über den richtigen Umgang mit Daten schulen und auf das Bundesdatenschutzgesetz verpflichten.

 

Hinweis: Einen externen Datenschutzbeauftragten offeriert die Gesellschaft für Personaldienstleistungen (GfP) in Kassel, eine Einrichtung der Handels- und Dienstleistungsverbände. Mitglieder der Einzelhandelsverbände erhalten dort Sonderkonditionen.

 

GfP, Pilgrimstein 28a, 35037 Marburg

Tel.: 0561 78968-93/-94

E-Mail: info@gfp24.de

Internet: www.gfp24.de


Datenschutzgrundverordnung

Am 25. Mai 2018 trat das neue Datenschutzrecht (DSGVO) in Kraft. Die wichtigsten Bestimmungen:

  • Ab 10 Mitarbeitern (Köpfe) muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Dieser muss der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
  • Alle Unternehmen müssen Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten erstellen.
  • Auftragsverarbeiter müssen ihre Verträge aktualisieren. Das betrifft z.B. die Beauftragung von Lettershops und IT-Dienstleistern.
  • Einwilligungen zur Datenspeicherung dürfen nicht pauschal erfolgen und müssen dokumentiert werden.
  • Für die Kameraüberwachung gelten neue Formblätter.

Hinweis: EHV-Mitglieder (Login erforderlich) erhalten Merkblätter unter www.einzelhandel.de/dsgvo. Externe Datenschutzbeauftragten können u.a. über die Gesellschaft für Personaldienstleistungen (GfP) bestellt werden. Kontakt: GfP, Tel. 0561/78968-93 und -94, E-Mail: info@gfp24.de, Internet www.gfp24.de.


Daunen-Klassifizierung

Der BTE fordert alle Produzenten und Lieferanten von Daunenbekleidung auf, ihre Ware gemäß der europäischen Norm DIN EN 12934 auszuzeichnen. Zumindest der geschulte Verkäufer kann so qualitative Unterschiede der Füllung erkennen.


Digitale Archivierung

Seit Inkrafttreten der „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) ist vorgeschrieben: Steuerlich relevante Dokumente, die elektronisch zwischen Lieferanten und Handel ausgetauscht werden, müssen als Originalbeleg digital(!) und revisionssicher für zehn Jahre archiviert werden!

 

Das BTE Clearing-Center bietet eine mehrstufige, digitale Lösung zur Archivierung von EDI- und sonstigen Geschäftsdokumenten an.


Dimethylfumarat

Seit 1. Mai 2009 hat die EU-Kommission verboten, Waren in den Verkehr zu bringen, die das Biozid Dimethylfumarat (DMF) enthalten. Dessen Konzentration darf nicht höher als 0,1 mg pro kg des Gewichts des Produktes oder des Produktteils betragen. Denn DMF kann beim Verbraucher schwere allergische Reaktionen verursachen.

 

Dimethylfumarat dient üblicherweise als Schutz vor Schimmelpilzen bei Importen von Lederartikeln. Es wird dazu meist in kleine Beutel abgepackt und Lederjacken, Taschen und Schuhen beigelegt. Durch Verdunstung gelangt das DMF dann in die Ware.

 

Die Entscheidung der Kommission 2009/251/EG ist gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, die in Deutschland vor allem durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz umgesetzt ist.


Dispersionsfarbstoffe

Immer wieder überprüfen die staatlichen Überwachungsbehörden im Handel Bekleidung und Textilien auf bestimmte Dispersionsfarbstoffe. Es handelt sich dabei um die Farbstoffe Dispersionsblau 1. Dispersionsblau 35, Dispersionsblau 106, Dispersionsblau 124, Dispersionsgelb 3, Dispersionsorange 3, Dispersionsorange 37/76 und Dispersionsrot 1.

 

Hintergrund: Der Arbeitskreis "Gesundheitliche Bewertung von Textilhilfsmitteln und -farbmitteln" der Arbeitsgruppe "Textilien" des ehemaligen Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin ist bereits vor mehreren Jahren zu der Auffassung gelangt, dass die Verwendung der genannten sensibilisierenden Dispersionsfarbstoffe nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher haben kann und die Konsumenten deshalb vor dem Heraustreten der Farbstoffe aus dem Textil zu schützen sind. Die Überprüfungen duch die deutschen Behörden basieren derzeit rechtlich auf § 30 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Dieser "Gummi-Paragraf" besagt, dass nur Produkte verkauft werden dürfen, die die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung nicht schädigen. Der Nachweis der genannten Dispersionsfarbstoffe hat zwar keine strafrechtlichen Konsequenzen. Nach Angaben eines betroffenen Unternehmens wird der In-Verkehr-Bringer aber darauf hingewiesen, dass derartige Farbstoffe nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Von Seiten der Überwachungsbehörde wird im Anschluss auch überprüft, ob der Vertreiber entsprechende Maßnahmen getroffen hat.

 

Die Landesämter haben bei Prüfungen hauptsächlich Dispersionsfarbstoffe bei Kostümen (Faschings- und Halloweenkostüme) aus schwarz gefärbten synthetischen Textilien gefunden.

 

BTE-Tipp: Zur Sicherheit daher bei der Order vom Lieferanten den Verzicht auf die genannten Dispersionsfarbstoffe fordern. Ggf. sollten auch die eigenen Liefer- und Bezugsbedingungen entsprechend angepasst werden.

 

Hinweis: Der Öko-Tex Standard 100 beinhaltet das Verbot der genannten und einiger weiterer Dispersionsfarbstoffe. Entsprechend gelabelte Ware kann daher in diesem Sinne bedenkenlos angeboten werden.