So errechnen Sie den notwendigen Mehrumsatz bei Rabattgewährung, um den Ertrag in Euro stabil zu halten:
MwSt.-bereinigter Rabattsatz x 100
Handelsspanne - MwSt.-bereinigter Rabattsatz – variable Kosten
Beispiel: Bei einem Rabatt von 10 Prozent (bereinigt 8,4 %), einer Handelsspanne von 60 und variablen Kosten von 17 Prozent (darin 16 Prozent MwSt. im Abschlag) muss 24,3 % Mehrumsatz erzielt werden!
Ausführlich mit diesem Thema beschäftigt sich die BTE-Fachdokumentation "Altware erfolgreich abschleusen".
Seit der Liberalisierung des Wettbewerbsrechts Mitte 2004 sind die sog. Sonderveranstaltungen nicht mehr ausdrücklich reglementiert. Räumungsverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Schlussverkäufe lassen sich damit zu jedem gegebenen Anlass und ohne irgendwelche Anmeldung durchführen.
Eine wichtige wettbewerbsrechtliche Grenze bildet aber das Verbot der Irreführung. Darunter fällt auch das ausdrückliche Verbot von Mondpreisen. Unzulässig sein dürften ferner unechte Räumungsverkäufe oder falsche Geburtstage, wobei vor allem Grenzfälle durch die Gerichte geklärt werden müssen.
Weitere Hinweise zu diesem Thema finden sich in der BTE-Fachdokumentation "Altware erfolgreich abschleusen".
Hilfestellung bei der Planung des geeigneten Veranstaltungszeitraums, der unterstützenden Marketingmaßnahmen und bei Umsatz- sowie Ertragshochrechnungen bietet BTE-KompetenzPartner Hutter&Unger.
Am 01. Juni 2007 trat die EU-Chemikalienverordnung REACH (System zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von chemischen Stoffen) in Kraft, die Mensch und Umwelt besser vor schädlichen Substanzen schützen soll. In erster Linie müssen aufgrund dieser Verordnung zwar die Produzenten bzw. Importeure tätig werden, doch auch der Einzelhandel ist betroffen.
Seit Oktober 2008 ist die Verbraucherinformationspflicht im Rahmen der europäischen Chemikalienverordnung in Kraft. Danach haben die Konsumenten das Recht, Informationen über besonders besorgniserregende Substanzen zu erhalten, die mit mehr als 0,1 Masseprozent in Fertigerzeugnissen enthalten sind. Innerhalb von 45 Tagen ab Anfrage des Verbrauchers bei Industrie oder Handel sind (kostenlos) Angaben über eine unbedenkliche Verwendung, zumindest aber der Name der betreffenden chemischen Substanz zur Verfügung zu stellen. Die Lieferanten sind verpflichtet den Handel automatisch zu informieren, wenn ihre Produkte besorgniserregende Stoffe enthalten.
Am 10. September 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass der Grenzwert von 0,1 Masseprozent für besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen auf alle Teilkomponenten (z.B. Knopf, Reißverschluss) von komplexen Produkten bezogen werden muss. Dies war bisher strittig.
Die Liste der chemischen Substanzen, die als besorgniserregend eingestuft werden, wird jährlich um weitere Chemikalien ergänzt, die auch bei der Produktion bzw. Ausrüstung von Textilien, Leder, Kunstleder sowie Federn und Daunen Verwendung finden und bislang zum Teil nicht ausdrücklich verboten waren.
Wichtig: Selbst wenn in einem gekauften Artikel ein "besorgniserregender" Stoff nachgewiesen wird, begründet dies allein kein Umtauschrecht des Kunden gegenüber dem Handel. Solange der Stoff nicht ausdrücklich verboten ist, besteht nämlich kein rechtlicher Mangel. Zudem haftet der Handel nicht für die Richtigkeit der Informationen seiner Lieferanten, es sei denn, er ist selbst Importeur des betreffenden Artikels.
Bei Verstoß gegen die Auskunftspflicht liegt eine bloße Ordnungswidrigkeit vor, für die ein Bußgeld in Höhe von max. 50.000 EUR erhoben werden kann.
Hinweis: Die aktuelle Liste der chemischen Substanzen sowie umfassende Informationen rund um REACH finden Sie hier.
Die Abwicklung von Reklamationen hat sich in den letzten Jahren zu einem echten Ärgernis entwickelt. Bemängelt wird neben einer zunehmenden Reklamationsquote auch der bürokratische Wildwuchs, da die Abwicklung von Reklamationen (Anforderungen, Vorgehensweisen und Formulare) bei fast allen Lieferanten unterschiedlich abläuft und daher unnötige Arbeitszeit kostet.
Der BTE veranstaltet auch regelmäßig Seminare zu diesem Thema, siehe Rubrik Veranstaltungen.
2008 hat der damalige BLE Handelsverband Lederwaren mit den beiden Einkaufsverbände Assima und Goldkrone eine „Empfehlung zur Abwicklung von Konsumenten- und Neuwaren-Reklamationen“ erarbeitet, die auch die Bedürfnisse der Hersteller berücksichtigt. Vorangegangen waren zahlreiche Abstimmungs-Gespräche mit Lederwaren-Lieferanten. Die wichtigsten Punkte der Empfehlung:
BLE, Assima und Goldkrone appellieren an alle Lederwaren-Lieferanten, die Retouren-Empfehlung für die Lederwarenbranche anzuwenden. Die Vereinheitlichung der Reklamationspraxis muss auch im Interesse der Lederwarenindustrie sein, da einerseits der Handel von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet wird (und somit besser die Ware der Lieferanten verkaufen kann) und andererseits die Zufriedenheit des Endkunden gesteigert wird.
Die „Empfehlung zur Abwicklung von Konsumenten- und Neuwaren-Reklamationen“ inklusive des Formulars zur Zustimmungserklärung für Lieferanten (blanko) sowie das „Formular zur Abwicklung von Konsumenten- und Neuwaren-Reklamationen“ finden Sie nebenstehend. Ebenso eine Liste der Lieferanten, welche die „Empfehlung zur Abwicklung von Konsumenten- und Neuwaren-Reklamationen“ anwenden.
Der BTE unterstützt die Einführung der Radiofrequenz-Technologie für Identifizierungszwecke (RFID). Mit RFID lassen sich in der logistischen Kette eindeutige Effizienzvorteile erzielen, die in Zukunft auch dem mittelständischen Textilfachhandel zugute kommen dürften. Der BTE wirkt in diesem Zusammenhang bei der Standardisierung von RFID-Prozessen mit und setzt sich für eine Verbreitung der RFID-Anwendung in der Textil- und Modebranche ein.
Seit einiger Zeit wird auch in der Schuhbranche über die Einführung von RFID (Radiofrequenz-Identifikation) diskutiert. Ziel ist es, mit dieser Chip-basierten Technologie die Geschäftsprozesse in der Wertschöpfungskette weiter zu optimieren. Die Anwendungs-möglichkeiten auf Handelsseite liegen insbesondere in den Bereichen Warenerfassung (z.B. Inventur), Bestandsführung und Nachbestellung, Mitarbeiter- und Kundeninformation, Artikelsicherung, Kassiervorgang, Reklamations- und Umtauschbearbeitung sowie vertikale Flächenbewirtschaftung. Der Handelsverband Schuhe hat sich von Anfang an für eine standardisierte Anwendung der RFID-Technologie eingesetzt und begleitete daher auch ein entsprechendes Projekt, das von GS1 Germany und ANWR im Jahr 2015 initiiert wurde.
Dabei konnte auf den Erfahrungen anderer Branchen wie etwa der Fashion-Branche aufgebaut werden, wobei die dort bewährten Standards um Besonderheiten der Schuhbranche zu erweitern waren.
Zwar sind noch viele technische und organisatorische Fragen offen, doch konnten im Rahmen dieser Standardisierungsarbeit wichtige Details eines RFID-Einsatzes in der Schuhbranche geklärt und zwischen Industrie und Handel vereinbart werden. Das Ergebnis mündete in die „RFID Tagging Guideline“, die als RFID-Anwendungsempfehlung der Schuhbranche als Download bei GS1 Germany – für GS1 Complete-Kunden kostenfrei - zur Verfügung gestellt wird.
Da ohne professionelles EDI eine reibungslose und effiziente RFID-Anwendung kaum gelingen wird, appelliert der Handelsverband Schuhe an die Schuhbranche, auch vor diesem Hintergrund den elektronischen Datenaustausch (EDI) weiter zu intensivieren. Informationen hierzu bietet auch die BTE-Publikation "RFID in der Modebranche".
Sachverständige für Textil- oder Bekleidungsmängel werden von den örtlichen Industrie- und Handelskammern ernannt.
Sachverständige siehe www.svv.ihk.de.
Einheitliche Saisonkennzeichnung verwenden
Der BTE appelliert an alle Modelieferanten, auf den Preisetiketten und beim elektronischen Datenaustausch (EDI) im Rahmen der Übertragung der Artikelstammdaten (PRICAT) eine einheitliche Saisonkennzeichnung zu verwenden.
Zur Erläuterung: Im Zuge immer schnellerer Programmwechsel benötigen Modehäuser von vielen Lieferanten oft nicht mehr die Saisonkennung, sondern z.B. den Liefermonat. Aus Gründen der Praktikabilität kann auch der vom Hersteller vorgesehene Auslieferungsmonat verwendet werden, der vom tatsächlichen Liefermonat abweichen darf. Diese Angabe auf dem Preisetikett und in den elektronischen Artikelstammdaten ist für das Verkaufspersonal wichtig, um das Alter der Artikel bei Durchsicht des Warenbestandes schnell erkennen zu können – beispielsweise für gezielte und rechtzeitige Preisreduktionen zur Vermeidung überhöhter Altwarenbestände.
Außerdem erleichtert eine genaue Kennzeichnung vor allem Teilzeitkräften und Urlaubsrückkehrern in der Modeberatung die Einschätzung der Aktualität der Ware. Der Handel erwartet daher von seinen Lieferanten, eine standardisierte Saisonkennzeichnung auf dem Preisetikett und beim elektronischen Datenaustausch. Die Lieferangabe muss mit Rücksicht auf die Konsumenten verschlüsselt erfolgen.
Die Rationalisierungsorganisation GS1 hat eine Anwendungsempfehlung im Rahmen der Connecting Fashion Business Initiative (CFB) für die Textilbranche veröffentlicht, an deren Entstehung sich auch der BTE maßgeblich beteiligt hat. Die Saisonkennzeichnung ist Bestandteil der Anwendungsempfehlung 2.0.
Viele Modehäuser arbeiten - vor allem in der DOB - dank entsprechend gestaffelter Programme bzw. Liefertermine mittlerweile mit vier Saisons: Frühjahr, Sommer, Herbst und Winter. Gegenüber den Kunden kommunizieren sie mit Frühjahr/Sommer und Herbst/Winter aber oftmals nach wie vor nur zwei Saisons.
Der BTE empfiehlt dem Modehandel deshalb, auf ein Vier-Saison-Konzept hinzuarbeiten. Dies sollte dann auch offensiv dem Kunden gegenüber kommuniziert werden. Marketingtechnisch und nicht zuletzt hinsichtlich der Rendite ist es lukrativer, eine neue, frische Saison mit regulären Preisen zu bewerben, als zu versuchen, eine zum Teil abgeschlossene Saison z.B. mit Preisreduzierungen ins Blickfeld der Kunden zu rücken.
Unterstützung bei den Themen Saison-Marketing und Optimierung von Saison-Rhythmen/Warensteuerung bieten die BTE-KompetenzPartner Hutter&Unger (Saisonmarketing) sowie hachmeister + partner (Saison-Taktung).
Verblichene oder gar löchrige Jeans sind in Mode. Um hier den von Kunden gewünschten „used look“ herzustellen, wird in manchen Ländern (z.B. China, Bangladesch und Indien) immer noch mit hohem Druck Silikatsand auf das Gewebe gesprüht. Andere wichtige Produktionsländer wie die Türkei haben diese Technik verboten. Alternative Verfahren um einen ähnlichen look herzustellen sind bei verschiedenen Lieferanten bereits im Einsatz.
Beim sogenannten „Sandstrahlen“ besteht die Gefahr, dass feine Staubteile eingeatmet werden und zu erheblichen, eventuell sogar tödlichen Erkrankungen der Arbeiter führen. Das kann zwar durch penible Schutzmaßnahmen und high-tec-Maschinen vermieden werden. In den oben genannten asiatischen Ländern ist aber nicht stets diese extreme Sorgfalt und dieser technische Ausrüstungsstand gewährleistet.
Der BTE appelliert daher an alle Lieferanten, nach Möglichkeit alternative Techniken zur Herstellung von Jeans im „used look“ zu nutzen. Sandstrahl-Jeans sollten wegen des zu hohen Erkrankungsrisikos der Arbeiter nicht mehr auf den Markt kommen.
Seit der Liberalisierung des Wettbewerbsrechts Mitte 2004 sind die Schlussverkäufe nicht mehr ausdrücklich reglementiert. Sie können damit ohne Sortimentsbeschränkung und zeitliche Vorgaben durchgeführt werden. Aus Marketinggründen hält der BTE trotzdem ein gemeinsames Vorgehen möglichst vieler Einzelhändler für sinnvoll und empfiehlt als Startzeitpunkt grundsätzlich die bisherigen Termine Ende Januar und Ende Juli.
Mit betriebswirtschaftlichen und marketingtechnischen Fragen beschäftiget sich die BTE-Publikation "Altware erfolgreich abschleusen".
Seit geraumer Zeit bauen die Unternehmen des Modehandels - insbes. die größeren Bekleidungshäuser, Sortimentshäuser und Waren- bzw. Kaufhäuser - ihr Schuh-Angebot aus. Die Spannweite der Schuhpräsentation reicht von kleineren Ergänzungen des Kernsortiments über Monolabel-Flächen, Shop-in-Shop oder Monolabel-Store bis hin zu größeren Schuhabteilungen.
Risikobewertung zu Schurwolle erschienen
Glückliche Schafe = gute Wolle? Ganz so einfach ist die Gleichung nicht. Die Risikobewertung erklärt, was bei der Produktion und Beschaffung von Schurwolle wichtig ist – von Tierschutz über Fliegenbekämpfung bis hin zu unternehmerischer Sorgfalt.
Die „Fünf Freiheiten“ legen weltweit die Grundanforderungen an den Tierschutz fest. Speziell für die Schafhaltung bedeutet das unter anderem, dass die Tiere frei grasen können, dass sie vor Gefahren und Krankheiten geschützt und bei Schur oder Transport Verletzungen vermieden werden.
Als Maßnahme gegen Fliegenbefall entwickelte John H.W. Mules ein chirurgisches Verfahren (Mulesing), bei dem Schafen Haut rund um den Schwanz entfernt wird. Dies verursacht jedoch schmerzhafte Wunden und damit weitere Krankheitsherde. Das Bündnis für nachhaltige Textilien spricht sich klar gegen Mulesing aus. Der Leitfaden stellt Alternativen und Verbesserungsmöglichkeiten vor.
Auch bei der Beschaffung von Schurwolle sind Unternehmen verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. So müssen Risiken im Zusammenhang mit Schafhaltung und Wollproduktion zunächst identifiziert und bewertet werden. Anschließend gilt es, diese Risiken durch geeignete Maßnahmen zu mindern. Dabei sind transparente Materialflüsse entscheidend.
Den Leitfaden Schurwolle finden Sie unter nachfolgendem Link:
https://www.textilbuendnis.com/know-how/branchen-risiken/fasern/schurwolle/
Kordeln und Schnüre an Kinderkleidung führen immer wieder zu Unfällen, dadurch, dass sie sich in Spalten von Spielplatzgeräten, Rolltreppen, Schulbustüren oder Fahrradspeichen verfangen. Um Unfälle zu vermeiden wurde daher die Norm DIN EN 14682:2005 „Sicherheit von Kinderbekleidung – Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung“ 2005 erlassen. Sie setzt Richtlinien für Kordeln und Schnüre an Bekleidung für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren fest. Danach sind Kordel und Schnüre im Kapuzen- und Halsbereich von Kleidungsstücken für Kinder bis 7 Jahren (Körperhöhe 134 cm) nicht mehr zulässig. Auch für Kinderbekleidung, die für ältere Kinder bestimmt ist, legt die Norm konkrete Sicherheitsanforderungen fest. Festlegungen wurden aber nicht nur für den Kapuzen- und Halsbereich an Kinderkleidung getroffen, sondern auch für Kordeln und Schnüre an anderen Stellen der Kleidung (Saum, Hosenbein, Taille etc.).
Auf Grund von Unklarheiten und Widersprüchen nach Veröffentlichung der Norm ist im Jahr 2008 eine neue Fassung der Norm (DIN EN 14682:2008) erschienen.
2014 wurde die Norm erneut überarbeitet. Diese Version (EN 14682:2014) wurde im März 2015 veröffentlicht. Gegenüber der Vorgängerversion wurden u.a. folgende Änderungen vorgenommen:
2019 wurde ein technischer Report veröffentlicht CEN/TR 17376:2019, um allen Anwendern der EN 14682:2014 das Verständnis über die Gestaltung von Kleidungsstücken und der harmonisierten Norm zu erleichtern. Das Dokument weist ein Frage-Antwort-Format auf. Alle erwähnten Kleidungsstücke stehen beispielhaft für häufig gestellte Fragen von der Bekleidungsindustrie oder von Marktaufsichtsbehörden.
Da die DIN EN 14682 gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sicherheitsrelevante Anforderungen enthält, muss diese Norm bindend eingehalten werden. Der BTE empfiehlt deshalb dem Handel, bei der Order von entsprechender Kinderbekleidung zur eigenen Sicherheit von den Lieferanten die Einhaltung der Norm zu fordern und einen entsprechenden Passus in das Orderformular aufzunehmen.
Die Norm und der Technische Report können beim Beuth Verlag bezogen werden:
Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin
Tel.: 030 2601-0
Fax: 030 2601-1260
E-Mail: postmaster@beuth.de
Internet: www.beuth.de
In dieser übersichtlichen Broschüre informiert der DIN-Verbraucherrat, auf Basis der bestehenden Norm, welche potenziellen Verletzungen und Gefährdungen bekannt sind, wo mögliche Schadensquellen bei Kleidungsstücken liegen und worauf Erwachsene achten sollten bei der Auswahl von Kinderbekleidung.
Soziale Netzwerke wie Facebook gewinnen für die Kommunikation von Einzelhandelsunternehmen mit Kunden zunehmend an Bedeutung. Nutzungsverhalten, technische Möglichkeiten und gesetzliche Vorgaben sind einem raschen Wandel unterzogen. Unterstützung bei Planung und Umsetzung im Modehandel bietet BTE-KompetenzPartner Hutter&Unger. Die BTE-Publikation „Erfolgreicher Einsatz von Social Media in der Modebranche“ vermittelt grundlegende Möglichkeiten und Anwendungsbeispiele von Netzwerken und Social Media.
Der BTE hat sich in der Vergangenheit immer für eine weitgehende Standardisierung des erweiterten Stammdatenaustausches zwischen Industrie und Handel ausgesprochen. Vor allem das wachsende Online-Warenangebot vieler Mode- und Schuhhäuser macht es dringend notwendig, dass auf einem effizienten Weg und in möglichst automatisierter Form die erforderlichen Daten dem Einzelhandel zur Verfügung gestellt werden. Denn die bisher zwischen den beiden Marktpartnern elektronisch ausgetauschten PRICAT-Daten reichen nicht aus, um im B2C-Geschäft vollständige und für den Endverbraucher verständliche bzw. verkaufsfördernde Produktbeschreibungen zu liefern. Von einem vereinfachten Content-Datenmodell profitiert auch die Markenindustrie, da bei sich ihr die Daten-Prozesse ebenfalls verschlanken.
Der BTE war treibende Kraft, dieses wichtige Thema bei der Rationalisierungsorganisation GS1 Germany neutral aufzuhängen und einvernehmlich von Markenherstellern, Multichannel-Schuhhändlern, Pure Playern sowie Plattformanbietern bearbeiten zu lassen. Der BTE hat diesen Standardisierungsprozess zudem aktiv begleitet. Zwischenzeitlich konnten die Arbeiten abgeschlossen werden. Das Ergebnis steht allen Marktpartnern als gemeinsame, syntaxneutrale Anwendungsempfehlung „Erweiterte Stammdaten für Fashion, Schuhe und Sport“ kostenfrei als Download zur Verfügung unter https://www.gs1-germany.de. Der Datenübertragungsweg und das Datenformat wurden bewusst nicht vorgegeben, da von den Geschäftspartnern schon heute mehrere Formate – wie EANCOM, XML oder JSON - verwendet und verschiedene Übertragungswege – vom bilateralen Austausch bis zur Anbindung an Datenpools – genutzt werden. Ob und inwieweit in diesem Zusammenhang noch Formatbeschreibungen erstellt und nachgereicht werden, ist noch offen.
An der Anwendungsempfehlung arbeiteten auch GS1-Vertreter aus Österreich, den Niederlanden und der Schweiz mit. In einem nächsten Schritt soll die internationale Akzeptanz dieser Content-Empfehlung weiter ausgebaut werden.
Der BTE bietet über das Institut des Deutschen Textileinzelhandels (ITE) umfangreiche statistische Materialien zur Situation des Textileinzelhandels an.
Darüber hinaus gehende detaillierte Angaben zu den einzelnen Kostenarten und weiteren Leistungskennziffern enthalten der "Statistik-Report 2021 Textil | Schuhe | Lederwaren" sowie - mit Einschränkungen - das "Taschenbuch Textil | Schuhe | Lederwaren".
Die Tarifhoheit liegt bei den Landesverbänden des Einzelhandels. Dort und beim örtlichen Einzelhandelsverband können Tarifunterlagen angefordert werden.
In vielen Textilfachgeschäften steht im Frühjahr die Bewertung des Warenlagers für die steuerliche Ermittlung des Vorjahres-Gewinns an. Dabei ist die Festlegung der Teilwertabschläge nach wie vor ein zentraler Streitpunkt im Falle von Betriebsprüfungen durch das zuständige Finanzamt. Den BTE erreichen immer wieder Meldungen aus dem Handel, dass viele Prüfer sich schwer tun, Mode bedingte Abwertungen zu akzeptieren. Insbesondere die pauschalen Abwertungen allein nach Altersklassen führen immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Mitunter wird sogar der Ansatz von Teilwertabschlägen komplett abgelehnt.
Die Abschläge sollten also gut begründet werden. Um steuerlich anerkannt zu werden, müssen Prognosen hinsichtlich der zu erwartenden Preissenkungen und des Umfangs des betroffenen Warenbestands durch betriebliche Unterlagen belegt werden. Dazu müssen Aufzeichnungen über die tatsächlichen Preisherabsetzungen geführt werden. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang nach Artikeln und Gängigkeitsgruppen gegliederte Minuslisten akzeptiert, in denen die Preisabschläge festgehalten sind. Die Aufzeichnungen müssen dann erkennen lassen, inwieweit die Reduzierungen auf die am Bilanzstichtag vorhandenen und auf die erst später hinzugekommenen Waren entfallen.
Um darüber hinaus den Modewechsel und damit die Notwendigkeit von Preisreduzierungen zu dokumentieren, kann das Sammeln von entsprechenden Zeitschriftenartikeln und auch von Reduzierungsanzeigen sinnvoll sein. Darüber hinaus kommen als Nachweismittel in Betracht: geänderte Preisschilder, Inventurverzeichnisse, Verzeichnisse über Altwarenprämien und Vernichtungsprotokolle bzw. –listen für ausgesonderte Waren.
Eine hilfreiche Argumentationshilfe sind in diesem Zusammenhang auch Vergleichswerte von Kollegen. In diesem Zusammenhang kann z.B. der BTE-Jahresbetriebsvergleich genutzt werden, in dem u.a. der angesetzte Teilwertabschlag erhoben wird. Siehe Betriebsvergleich.
Vergleichswerte des BTE-Jahresbetriebsvergleichs für angesetzte Teilwertabschläge des Jahres 2021 sind im Taschenbuch Textil | Schuhe | Lederwaren 2024 veröffentlicht.
In der BTE-Fachdokumentation "Warenbewertung und Teilwert-Abschreibung im Outfit-Handel" beschäftigt sich ein Kapitel mit der Bewertung des Warenlagers.
Aktuelle Umfrage zu Teilwertabschlägen
Der BTE führt eine spezielle Umfrage über angesetzte und anerkannte Teilwertabschläge im Textil-, Schuh- und Lederwareneinzelhandel durch. Abgefragt wird hier der angesetzte Teilwertabschlag im jeweiligen Jahr gemäß Steuererklärung, nicht die Abschläge nach Altersklassen. Die wichtigsten Details:
Das bedeutet: Jeder Modehändler kann jederzeit an der Umfrage teilnehmen, seine Daten melden und enthält anschließend die regelmäßig aktualisierten Durchschnittswerte (und ggf. Bandbreite, Median etc.) per E-Mail zugeschickt. Voraussetzung zum Erhalt der Daten ist also immer eine Meldung der eigenen Teilwertabschläge.
Hinweis: Es ist verständlich, dass zu Beginn einer Umfrage erst einmal eine repräsentative Zahl von Meldungen gesammelt werden muss, um erste Durchschnittswerte seriös errechnen zu können. Der BTE appelliert daher an alle interessierten Textileinzelhändler, sich möglichst schnell an der Umfrage zu beteiligen, um schon bald Vergleichswerte zu erhalten.
Der BTE ist Mitglied des Bündnisses für nachhaltige Textilien und unterstützt die Ziele des Textilbündnisses, in dem Vertreter der Bundesregierung, der Wirtschaft, der Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft gemeinsam antreten, die sozialen und ökologischen Bedingungen in der weltweiten Textilproduktion zu verbessern.
Rund 130 Teilnehmer, darunter auch Handelsunternehmen sowie deren Lieferanten versuchen gemeinsame Ziele und Wege für eine Verbesserung der ökologischen Situation und bei den Arbeitsverhältnissen der textilen Kette in der dritten Welt zu schaffen. Hierzu hat das Textilbündnis eine Reihe von Facharbeitskreisen eingerichtet, in denen jeweils auch Vertreter der einzelnen Handelsverbände mitarbeiten.
Nach Abschluss der Arbeiten in den Arbeitskreisen sind die Teilnehmer aufgerufen, anhand der einzelnen Themenblöcke den eigenen Status festzulegen und Ziele zu formulieren.
Allgemeine Informationen vom HDE zum Bündnis für nachhaltige Textilien finden Sie auf www.einzelhandel.de.
Policy „Verantwortlich handeln - Bekenntnis zu den sozialen Bündniszielen“
Es ist die Pflicht von Unternehmen, bestehende Rechte zu achten und Gesetze einzuhalten. Die Bündnismitglieder respektieren die jeweils geltenden Umweltgesetze sowie die sozialen Rechte der Beschäftigten und setzen sie um. Maßgeblich sind dabei die geltenden Rechte und Gesetze am jeweiligen Standort der Unternehmenstätigkeit. Deutsche Unternehmen leisten mit ihrer internationalen Geschäftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in Schwellen- und Entwicklungsländern. Der Handelsverband Deutschland sowie seine Mitgliedsunternehmen verpflichten sich, die international proklamierten Menschenrechte entlang der ganzen Wertschöpfungskette zu unterstützen und zu achten.
Die Bündnismitglieder haben sich auf Ziele zur Umsetzung von Arbeits- und Sozialstandards entlang der globalen Textil-Lieferkette geeinigt. Die sozialen Bündnisziele beziehen sich auf konkrete Menschenrechte bzw. berühren diese. Die hier aufgeführten Rechte stehen im Zentrum der Arbeit des Bündnisses für nachhaltige Textilien:
Informationsmaterial des Textilbündnisses
Zu folgenden von den Mitgliedern des Textilbündnisses erarbeiteten Themen stehen zum Download Leitfäden, Infopapiere, Factsheets etc. zur Verfügung und helfen bei der Umsetzung:
Download-Link: https://www.textilbuendnis.com/downloads/
Zukünftige Arbeitsfelder: Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft
Auf Grund der zunehmenden Bedeutung der Themen Kreislaufwirtschaft und Klimaschutz sowie dem von Mitgliedern des Textilbündnisses geäußerten Bedarf hat der Steuerungskreis des Textilbündnisses beschlossen, das Arbeitsprogramm um diese beiden wichtigen Felder zu erweitern.
Das Projekt Kreislaufwirtschaft dient der kontinuierlichen Ermittlung, Weiterentwicklung und Bereitstellung einer empfohlenen Vorgehensweise zu kreislauffähigen Verfahren und Produkten in allen Bereichen der Wertschöpfungskette. Geplant ist die Bereitstellung von Unterstützungsmaterialien (z.B. zu nachhaltigem Design; veränderter Einkaufspraxis; Reparatur, Sharing, Sammlung, Reuse und Recycling von Textilprodukten; Verpackungen, u.v.m.) und die Initiierung gemeinsamer Maßnahmen, z.B. Pilotprojekte, Bündnisinitiativen, sowie individueller, angepasster Ziele zur Risikominimierung.
Das Projekt Klimaschutz sieht für die Mitglieder eine Unterstützung zu verbesserter Bemessung von Umweltauswirkungen, sowie verbesserter Datenerhebung und Bilanzierung vor. Im Rahmen des Projektes werden Informations- und Unterstützungsmaterialien zu Verbesserungsmaßnahmen (Rohstoffqualität, Produktionsprozesse, Transport, Treibhausgasemissionen, Reduzierung und Kompensation jener, sowie der Umstieg auf erneuerbare Energien u.a.) erarbeitet.
Der BTE wird sich bei diesen Initiativen aktiv einbringen. Bei Anregungen und Fragen zum Textilbündnis oder zu den neu aufgenommenen Themenbereichen können sich EHV-Mitglieder zur Klärung direkt an den BTE wenden.
Die Mitgliedsfirmen im Fachverband Textil-Recycling legen offen, welche Firmen, Organisationen und Vertragspartner an der Sammlung von Altkleidern beteiligt sind. Sie erteilen Auskunft über Exportwege und Importländer, soweit dies in Abhängigkeit von der Tiefe der Handelsketten möglich ist.
Weitere Informationen erhalten Sie beim
Fachverband Textil-Recycling des bvse
(Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.)
Tel.: 0711 551441
E-Mail: info@bvse.de
Internet: www.fachverband-textil-recycling.de
Praktisch jedes größere Modefachgeschäft verfügt mittlerweile über einen eigenen Internet-Auftritt. Und eine steigende Zahl nutzt ihre Website auch zum Verkauf - auch wenn dort längst nicht immer das ganze Sortiment angeboten wird.
In diesem Zusammenhang wichtig zu wissen: Wer Textilien über Internet oder auch über Kataloge zur Bestellung anbietet, muss darin laut § 1 Absatz 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes auch die vorgeschriebenen Rohstoffangaben bekannt machen. An welcher Stelle diese aufgeführt werden müssen, ist bei Katalogen klar, bei Internet-Seiten allerdings nicht.
Genau diese Unsicherheit wird aktuell für Abmahnungen missbraucht. Einige Online-Anbieter von Textilien erhielten zuletzt Unterlassungserklärungen zugeschickt, weil die Rohstoffangaben nicht schon beim ersten Bild der angebotenen Ware aufgeführt sind, sondern erst auf einer Detailseite, über die dann auch die Bestellung läuft. Und bislang ist auch gerichtlich noch nicht endgültig geklärt, an welcher Stelle einer Website die Rohstoffangabe erfolgen muss.
BTE-Tipp: Wer entsprechende Abmahnungen umgehen will, sollte schon beim ersten Produktbild (und ggf. allen weiteren) die Rohstoffangabe aufführen.
Hinweise zu diesem Thema finden sich auch in dem Buch "Kommentar zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung".
Es kommt immer wieder vor, dass die zuständigen Behörden die Richtigkeit der Textilkennzeichnung kontrollieren. So wurde z.B. vor einiger Zeit ein Kleidungsstück von der zuständigen Aufsichtsbehörde beschlagnahmt, weil auf dem Etikett nur das englische Silk statt der vorgeschriebenen deutschen Bezeichnung Seide stand.
Tatsache ist: Das Textilkennzeichnungsrecht schreibt deutsche Bezeichnungen vor, wenn die Ware in Deutschland verkauft wird, zusätzliche Angaben in anderen Sprachen sind jedoch zulässig. Die Art der Bezeichnung ist vorgeschrieben (siehe Anhang der Textilkennzeichnungsverordnung der EU). Zusätzliche Produktnamen (z.B. Lycra) dürfen verwendet werden, müssen aber von der Rohstoffangabe deutlich abgesetzt sein.
Nicht zulässig ist der Gebrauch von Abkürzungen. Dies ist nur unter strengen Auflagen im Schriftverkehr zwischen den Vorstufen oder mit dem Einzelhandel erlaubt. An der Ware selbst muss immer die Angabe in der deutschen Langfassung angebracht sein.
Konsequenz: Sollte die Textilkennzeichnung fehlen oder falsch sein, ist dies ein Mangel, der zur Reklamation berechtigt und zwar den Einzelhändler und den Endverbraucher. Zumindest der Händler muss dies allerdings unverzüglich nach Erhalt der Ware (Stichproben notwendig!) tun. Bei Verstößen drohen Geldbußen bis zu 10.000 Euro.
Im Gegensatz zur Textilkennzeichnung ist die Pflegekennzeichnung dagegen freiwillig, muss dann allerdings korrekt sein.
Hinweis: Auszüge aus der TextilkennzeichnungsVO sind u.a. im Taschenbuch Textil Schuhe Lederwaren enthalten. Das Taschenbuch ist zum Preis von 22 EUR zzgl. MwSt. und Versand zu bestellen beim ITE-Verlag, E-Mail: itebestellungen@bte.de.
Nach Plänen des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) soll mit dem „Grünen Knopf“ im Laufe des Jahres 2019 ein neues freiwilliges, staatliches Textil-Siegel auf den Markt kommen. Dieses soll, vereinfacht ausgedrückt, nachhaltig produzierte Kleidung kennzeichnen und direkt an den Produkten angebracht werden.
In Deutschland gibt es diverse Siegel im Textilbereich, hinter denen zum Teil sehr unterschiedliche Inhalte und Ansprüche stehen. Einige konzentrieren sich vorrangig auf Umweltaspekte, andere auf Sozialkriterien. Der „Grüne Knopf“ soll, nach Ansicht des Ministeriums, künftig beides vereinen und „Klarheit im Siegel-Dschungel“ schaffen.
Unternehmen, die das Siegel beantragen, müssen nachweisen, dass sie ihren unternehmerischen Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Lieferkette nachkommen.
In der Anfangsphase soll es rund 40 unternehmens- und produktbezogene Kriterien geben, die erfüllt werden müssen. So müssen beispielweise verschiedenste giftige Chemikalien aus dem Produktionsprozess verbannt werden. Schrittweise sollen weitere Anforderungen integriert werden, beispielsweise ein nachhaltiges Wassermanagement in der Baumwollproduktion. Bei der Beantragung können die Unternehmen ggf. auf bestehende, private Siegel zurückgreifen, die auf diese Weise eingebunden werden.
Der „Grüne Knopf“ soll mit einem Fokus auf der Konfektionierung starten, die anderen Produktionsstufen folgen, bis am Ende die gesamte Lieferkette abgebildet ist. Eine Multistakeholder-Jury soll jeweils prüfen, ob die Antragsteller alle Voraussetzungen erfüllen. Der Einzelhandel soll in dieser Jury mitwirken. Letztliche Entscheidungsinstanz soll allerdings das BMZ bleiben.
Die Idee eines staatlichen Produktsiegels, das dem Verbraucher eine allumfassende Orientierung bietet, ist nicht ganz neu. Bereits 2014 hatte Minister Müller den „Grünen Knopf“ das erste Mal ins Spiel gebracht, war aber mit der Etablierung des „Meta-Siegels“ bislang gescheitert.
Für den BTE ist auch heute ungewiss, ob die Einführung eines General-Siegels gelingt. Es ist zum einen fraglich, ob aufgrund zumeist sehr komplexer textiler Lieferketten durchgehend garantiert werden kann, dass tatsächlich alle Produktionsbedingungen durchgehend einwandfrei sind bzw. den Anforderungen genügen. Eine Garantieerklärung, dass sämtliche ökologische und soziale Standards in der gesamten Lieferkette eingehalten werden, würde eine permanente und vollständige Überwachung voraussetzen, was einen hohen bürokratischen Aufwand nach sich ziehen würde. Gerade für mittelständische Unternehmen wäre dies kaum zu bewältigen.
Zum anderen ist zu bedenken, dass oftmals die politischen Bedingungen in den Lieferländern den Rahmen für die Produktion vorgeben und sich von Unternehmen nur schwer ändern lassen. Letztendlich muss man aufpassen, dass anstatt Klarheit nicht nur ein weiteres Siegel mit hohem bürokratischen Aufwand und wahrscheinlich auch zusätzlichen Kosten geschaffen wird.
Bisher haben nur vereinzelt Einzelhandelsunternehmen ihr Interesse an einer Beteiligung am „Grünen Knopf“ bekundet. Selbst einige NGO´s sehen die Einführung des neuen Meta-Siegels skeptisch.
Im März 2019 wurde vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) ein technisches Referenzdokument veröffentlicht, welches die Strukturen, Prozesse und Kriterien des Grünen Knopfes definiert.
Kernelemente dieses Referenzdokumentes sind:
- Bei den Unternehmenskriterien wird die Sorgfaltspflicht der Unternehmen geprüft. Hierbei orientiert man sich an den 5 Kernelementen des NAP:
1. Unternehmenspolitik ausrichten (Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte und Schutz der Umwelt)
2. Risiken identifizieren und priorisieren (Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte und die Umwelt)
3. Effektive Maßnahmen ergreifen (Maßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen und Überprüfung der Effektivität dieser Maßnahmen)
4. Transparent berichten (Berichterstattung)
5. Beschwerden berücksichtigen (Beschwerdemechanismus)
Es gibt eine Ausnahmeregelung, bei der die Unternehmenskriterien als erfüllt gelten: für kleine Unternehmen, die als Teil eines Standardsystems zertifiziert sind, an einem Mechanismus zur kollektiven Risikoanalyse teilnehmen (z.B. Multi-Stakeholder-Initiative), sich für Nachhaltigkeit im Textilsektor einsetzten und konkrete Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau vereinbaren.
- Die produktbezogenen Kriterien betreffen die Herstellung des Produktes. In der Einführungsphase (2019-2022) fokussiert man sich auf die Sozialstandards in Konfektionsbetrieben (Cut, Make, Trim) und Umweltstandards in Betrieben der Textilveredlung („Nassprozesse“). Erfüllung muss durch Siegel nachgewiesen werden! Aktuell anerkannte Siegel:
1. Soziales, Umwelt und Glaubwürdigkeit
- Global Organic Textile Standard, GOTS
- Naturtextil IVN zertifiziert BEST
- OEKO-TEX Made in Green
2. Soziales und Glaubwürdigkeit
- Fair Wear Foundation Leader Status, FWF
- Fairtrade Textilstandard
3. Umwelt und Glaubwürdigkeit
- Blauer Engel für Textilien
- Bluesign product
4. Eine Kombination der Siegel ist möglich
5. Unternehmenseigene Siegel, wenn die Kriterien für Soziales und Umwelt, sowie die Kriterien für eine glaubwürdige Umsetzung gewährleistet werden können.
Tierschutz in der Textilbranche (Wolle)
Im Rahmen der Nachhaltigkeitsdiskussionen in der Textilbranche spielt auch der Tierschutz eine maßgebliche Rolle. Die Festlegung bestimmter Tierschutzstandards zu Beginn der Produktionskette kann einen bedeutenden Beitrag für eine nachhaltige Gestaltung der Textilbranche leisten. Dies gilt im besonderen Maße auch für die Schafhaltung bzw. die Wollproduktion.
Der BTE bekennt sich in diesem Kontext zu den „Fünf Freiheiten“ des Tierschutzes. Die Fünf Freiheiten sollen negative Erfahrungen der Tiere minimieren und positive Erfahrungen fördern.
Zwei Beispiele für die Gewährleistung der „Fünf Freiheiten“ in der Schafhaltung bieten das Responsible Wool Standards Farmer Guidebook und die IWTO Specifications for wool sheep welfare.
Der BTE erkennt Wolle als nachhaltig an, wenn sie unter Einhaltung der „Fünf Freiheiten“ produziert wird und auf Mulesing verzichtet wird.
Im Zusammenhang mit der Schafhaltung sollten nach Ansicht des BTE folgende Punkte zusätzlich berücksichtigt werden:
Der BTE erstellt gemeinsam mit German Fashion einen Leitfaden zur Beschaffung von Wolle und Cashmere im Sinne des Tierschutzes. Weitere Leitfäden zum Umgang mit Daunen und Lederprodukten sind geplant.
Viele Einzelhändler finden auf ihrer Lieferantenrechnung statt einer detaillierten Auflistung der angefallenen Transportkosten lediglich einen Pauschalbetrag. Sie können damit die Rechtmäßigkeit der geforderten Summe nicht überprüfen und laufen Gefahr, überhöhte Transportkosten zu bezahlen.
Der BTE empfiehlt dem Textileinzelhandel daher, keine pauschalierten Transportkosten zu akzeptieren. Vielmehr sollte er ggf. auf die Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft verweisen, die dem Handel in § 1 Abs. 2 ("Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen.") die Wahl des Lieferweges überlassen.
Kostenvorteile/Sonderkonditionen bei Paket- und Hängeversendern erhalten Mitglieder der EFG, der Vorteilsgemeinschaft für den Fachhandel.
Lieferanten in der Pflicht
Das neue Verpackungsgesetz enthält u.a. eine Präzisierung bezüglich der Rücknahmepflicht von Transportverpackungen durch die Hersteller. Während in der alten Verpackungsverordnung ungeklärt war, wer die Kosten für die Rücknahme trägt, obliegt dies seit 1. Januar 2019 eindeutig dem Hersteller.
So heißt es in § 15 des neuen Verpackungsgesetz: „Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Transportverpackungen … sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form oder Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen."
BTE-Tipp: Sprechen Sie Ihre Lieferanten auf die neue Gesetzeslage an und fragen Sie nach Rücknahmemöglichkeiten. Wenn diese nicht praktikabel umsetzbar sind, so verlangen Sie ggf. eine anteilige Erstattung Ihrer Entsorgungskosten. Schließlich droht dem Lieferant bei einer Verweigerung gemäß § 34 Verpackungsgesetz ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro.
Der BTE unterstützt das Interseroh-Rücknahme-System für die Schuhbranche, das nach Ansicht des BTE die Kosten und Aufgaben bei der Entsorgung von Transportverpackungen fair verteilt. Der Schuh-Lieferant zahlt eine Gebühr an Interseroh, die sich nach der tatsächlichen in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge (nicht Umsatzpauschale) bemisst. Im Gegenzug erhält der Lieferant ein Zertifikat als Nachweis über gesetzeskonformes Handeln. Der Handel sammelt und lagert die Transportverpackungen weiterhin auf eigene Kosten (z.B. Containermiete). Interseroh holt die gesammelten Verpackungen dort regelmäßig über einen ihrer ca. 600 Entsorgungspartner kostenlos ab. Weitere Informationen bei Interseroh unter www.interseroh.de . Siehe auch Stichwort "Verpackungsentsorgung".
Im Herbst 2023 mehrten Berichte, dass es bei der Prüfung der Schlussanträge der Überbrückungshilfen oft zu Ungereimtheiten und neuen Auslegungen der FAQ kam – und zwar durchweg zu Lasten der Antragsteller. Zur Unterstützung betroffener Unternehmen hat der BTE daher im Oktober 2023 in Zusammenarbeit mit Fieldfisher Partnerschaft von Rechtsanwälten (Hamburg) ein sechsseitiges „Positionspapier zum bundesweiten Änderungsbedarf der Praxis der Bewilligungsstellen bei den Überbrückungshilfen“ erstellt. Dieses benennt die aktuellen rechtlichen Probleme und Ungereimtheiten sowie den notwendigen Änderungsbedarf Behandelt werden die folgenden sieben Themenbereiche: